Volltext: Die (Selbst-)Darstellung Liechtensteins im Ausland

multilaterale Aussenpolitik verfolgte, die sich aber weitgehend auf die deutschen Staaten 
beschränkte.” 
Im Gegenzug begann mit dem Abschluss eines Zollvertrages mit Österreich im Jahr 1852 
der Ausbau von bilateralen Beziehungen, welche „sich fast zwangsläufig in einer 
drastischen Verminderung der selbstándigen Aussenpolitik niederschlug[en]*.? Mit der 
Auflósung dieses Zollvertrages nach dem Ersten Weltkrieg folgte eine kurze Phase der 
wirtschaftlichen Selbststándigkeit, wobei mit der Ablehnung der Aufnahme Liechtensteins 
in den Vólkerbund im Jahr 1920 ein aussenpolitischer Rückschlag zu verzeichnen war.!! 
Diese Ablehnung war jedoch nicht mit fehlender Souveränität begründet worden, sondern 
,mit der Kleinheit Liechtensteins und seiner daraus erwachsenden Unfähigkeit, die vom 
Vólkerbund geforderten Verpflichtungen erfüllen zu kónnen.*"? 
Nach dem Scheitern dieser Bestrebungen einer stárkeren multilateralen Aussenpolitik, setzte 
sich mit der Unterzeichnung des Zollanschlussvertrages mit der Schweiz (29. März 1923) 
die Phase der vornehmlich bilateralen liechtensteinischen Aussenbeziehungen fort." 
Mitte des 20. Jahrhunderts ging Liechtenstein jedoch allmáhlich wieder zu einer Politik der 
multilateralen und selbststándigeren Aussenbeziehungen über, die sich aber nur langsam und 
schrittweise vollzog: ,,Die Aktivierung der liechtensteinischen Aussenpolitik begann recht 
zaghaft mit dem Beitritt zum Statut des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag im Jahre 
1950“, während mit dem Beitritt zum  Weltpostverein (1962) und zur Internationalen 
Fernmeldeunion (1963) weitere Schritte vollzogen wurden." 
Die erneuten Anfänge dieser multilateralen Beziehungen können dabei durch den Leit- 
gedanken des ,Pragmatismus" charakterisiert werden, da es keine fest definierten Ziele, 
Mittel oder Programme der Aussenpolitik gab.” 
In der Forschung ist jedoch unumstritten, dass als das oberste Ziel der liechtensteinischen 
Aussenpolitik bis heute die Erhaltung der staatlichen Souveránitàt definiert werden kann, 
auch wenn damit gewiss kein absoluter Unabhángigkeitsanspruch — sei es aus politischer 
oder wirtschaftlicher Sicht — verbunden war. 
  
? Vgl. z.B. Quaderer-Vogt, Souveränität und Aussenpolitik, S. 62f.; Gstóhl, Aussenpolitik, S. 17; Geiger, 
Aussenpolitik 19. Jahrhundert, S. 77. 
10 Gstôhl, Aussenpolitik, S. 17f., ähnlich auch Geiger, Aussenpolitik 19. Jahrhundert, S. 77. 
!! Für Ablehnung der Aufnahme in den Vólkerbund vgl. z.B. Interpellationsbeantwortung Aussenpolitik 1987, 
s. 9. 
12 Quaderer-Vogt, Bewegte Zeiten III, S. 15, 40-43. 
P? Vgl. z.B. Gstóhl, Aussenpolitik, S. 19. 
1^ Ebd., S. 20; ühnlich auch Interpellationsbeantwortung Aussenpolitik 1987, S. 9f. 
P? Vgl. Gstóhl, Aussenpolitik S. 21; aber auch Interpellationsbeantwortung Aussenpolitik 1987, S. 12. 
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