52
tion zu verständigen; es ist dem Ermessen der Steuerverwaltung überlassen, ob ein Vertreter bei der Inventarisation mitwirkt.
Abs. 3 und 4 entsprechen wörtlich Abs. 2 und 3 des geltenden Art. 101 mit der Änderung, dass - wie im gerichtlichen Einant-
wortungsverfahren — eine Mindestgebühr festgelegt wird. Die Mindestgebühr beträgt CHF 50.
Abs. 5: Diese Bestimmung ist neu. Sie regelt die Auskunftspflicht Dritter im Inventarisationsverfahren.
Abs. 6: Die Mitteilungspflicht über das Ergebnis der Inventarisation wird gegenüber dem bisherigen Recht ausgedehnt - und
zwar auf den gesetzlichen Vertreter der Erben, die mit der Teilung des Nachlasses betraute Person sowie das Landgericht - und
somit der Praxis angepasst.
Zu Art. 111 - Anzeigepflicht
Diese Bestimmung entspricht Art. 102 des geltenden Steuergesetzes, wobei sprachliche Anpassungen vorgenommen wurden.
Zudem wurde die Anzeigefrist von 14 auf 30 Tage erhöht.
F. Steuerforderung
Zu Art. 112 - Mithaftung
Abs. 1 regelt die solidarische Haftung der gemeinsam veranlagten Ehegatten. Diese Haftungsregelung entspricht Art. 12 Abs. 4
Satz 1 und 2 des geltenden Steuergesetzes.
Abs. 2: Die Bestimmung, dass für Ehegatten, die getrennt veranlagt werden, die Solidarschuld entfallt, und zwar auch fir alle
noch offenen Steuerschulden, entspricht Art. 12 Abs. 4 Satz 3 des geltenden Steuergesetzes. Gemàss dieser Bestimmung besteht
keine Solidarschuld für die Steuerschuld des anderen Ehegatten, wenn die Ehegatten getrennt veranlagt werden, sei dies weil sie
in rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben oder weil sie eine getrennte Veranlagung beantragten (Art. 8 Abs. 5).
Abs. 3: Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Art. 14 mit folgenden Änderungen:
Bst. a: „verwaltetes Vermögen” wurde durch „Reinvermögen” ersetzt, da dieser Begriff gebräuchlicher ist.
Bst. b: „reines Vermögen” wurde durch „Reinvermögen” ersetzt. Zudem wurde die Sitzverlegung auf das Gebiet ausserhalb des
EWR und der Schweiz beschränkt. Die geltende Regelung, wonach auch bei Sitzverlegungen in den EWR eine Solidarhaftung
der Organe eintreten soll, verstösst gegen das Diskriminierungsverbot gemäss EWR-Abkommen.
Bst d: hier wurde der Begriff „Steuerpflichtigen mit ausländischem Wohnsitz” durch „beschränkt Steuerpflichtigen” ersetzt.
Bst. f des geltenden Art. 14 wurde nicht aufgenommen, da sich diese Regelung bereits aus dem obigen Abs. 1 ergibt.
Zu Art. 113 - Steuernachfolge
Diese Bestimmung entspricht Art. 15 Bst. a des geltenden Steuergesetzes.
Zu Art. 114 - Entstehung und Fálligkeit der Steuerforderung
Abs. 1: Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Art. 19 Abs. 1. Sie regelt den Grundsatz, dass die Steuerforderung in dem
Zeitpunkt entsteht, in welchem die steuerpflichtige Zugehórigkeit des Steuerpflichtigen gegeben und der steuerpflichtige Tat-
bestand erfüllt ist.
Abs. 2 bis 6 bestimmen sodann die Fálligkeit der Steuerforderung. Steuern kónnen erst bezogen werden, wenn sie fällig sind.
Abs. 2 regelt den Grundsatz, dass die Steuerforderung mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung fállig wird. Mit der Zu-
stellung der Veranlagungsverfügung werden fállig: die Vermógens- und Erwerbssteuer bei unselbständig Erwerbenden, die
Rentnersteuer, die Widmungssteuer, die Grundstücksgewinnsteuer, sofern kein Tatbestand gemáss Abs. 4 gegeben ist, bei dem
der Fálligkeitstermin abweichend geregelt ist.
Abs. 3 enthält eine Ausnahme zu Abs. 2, nämlich in welchen Fällen die Fälligkeit nicht mit der Zustellung der Veranlagungsver-
fügung, sondern zum allgemein festgesetzten Fälligkeitstermin entsteht.
Neu gegenüber der geltenden Regelung ist, dass für die Vermögens- und Erwerbsteuer von selbständig Erwerbenden und für
die Ertragssteuer von juristischen Personen sowie besonderen Vermógenswidmungen von der Steuerverwaltung Jährlich ein
allgemeiner Fálligkeitstermin festgelegt wird. Wird der Fálligkeitstermin beispielsweise auf 1. Juli festgelegt, so bedeutet dies,
dass die Steuerforderung ab diesem Zeitpunkt fällig ist.
Die heutige Regelung, dass die Steuer erst mit der Zustellung der Steuerveranlagung fállig wird, führt dazu, dass Steuerpflichtigen,
die früh veranlagt werden, einen Nachteil gegenüber denjenigen Steuerpflichtigen haben, die — sei es weil sie die Steuererklärung
oder die erforderlichen Zusatzunterlagen später einreichen oder die Steuerverwaltung die Steuerveranlagungen aus zeitlichen
Gründen noch nicht vornehmen konnte - später veranlagt werden. Diejenigen, die später veranlagt werden, können bis zu diesem
Zeitpunkt über ihr Geld verfügen und dieses zinsbringend anlegen. Mit der neuen Fälligkeitsregelung soll eine Gleichschaltung der
Steuerpflichtigen (der selbständig Erwebenden sowie der juristischen Personen und Vermögenswidmungen) erfolgen.
Bei den unselbständig Erwerbenden sowie weiteren Personen, bei denen ein Steuerabzug an der Quelle vorgenommen wird,
wird darauf verzichtet, einen allgemeinen Fälligkeitstermin festzulegen, da diese Personen aufgrund des Steuerabzuges bereits
einen Grossteil ihrer Steuern entrichtet haben.
Abs. 4 enthält Ausnahmen von Abs. 2 und 3, nämlich Ausnahmen vom Grundsatz, dass die Fälligkeit bei der Zustellung der
Veranlagungsverfügung beginnt (Bst. b, d, f) und Ausnahmen von der Ausnahme, dass die Fälligkeit mit dem allgemeinen Fäl-
ligkeitstermin beginnt (Bst. a, c, e).
Gemáss Abs. 5 bleibt der in Abs. 2 bis 3 definierte Fálligkeitstermin unveràándert, auch wenn in diesem Zeitpunkt lediglich eine
provisorische Rechnung zugestellt worden ist. Bei der Veranlagung von juristischen Personen und besonderen Vermógens-
widmungen wird es auf einen grossen Teil zutreffen, dass in dem von der Steuerverwaltung festgelegten Fälligkeitstermin die
definitive Veranlagung noch nicht erfolgt ist, sondern lediglich die provisorische Veranlagung (vgl. Ausführung zu Art. 127).
Abs. 6: Einer Sonderregelung bedarf es betreffend die Entstehung und Fälligkeit der Abgabeforderung auf Versicherungsprä-
mien.