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privaten Vermögensverwaltung an einer PVG beteiligt (oder durch diese begünstigt) sind (Abs. 3) oder wenn die PVG gar um
Anteilseigner wirbt. Neben der direkten Beteiligung natürlicher Personen erlaubt Abs. 3 aber auch die Beteiligung natürlicher
Personen über eine andere Vermögensstruktur oder eine Zwischenperson. Schliesslich muss die PVG in ihren Statuten aus-
drücklich festlegen, dass sie in vollem Umfang den Begrenzungen für PVG unterliegt.
Eine Beteiligung an anderen Gesellschaften wie beispielsweise Aktiengesellschaften (GmbH-Anteile zählen nicht zu den
bankable assets nach Abs. 1 Bst. a) ist der PVG zwar grundsätzlich erlaubt. Da sie dabei aber nur im Rahmen privater Vermó-
gensverwaltung handeln darf, ist eine derartige Beteiligung nur unter der Bedingung zulássig, dass weder die PVG noch ihre
Anteilseigner in irgendeiner Form Einfluss auf die Verwaltung dieser Gesellschaften nehmen. Entscheidend ist, dass die PVG
und ihre Anteilseigner insoweit nur als normale Aktionäre auftreten und nur die den Aktionären zustehenden Rechte ausüben.
Insbesondere bei nur geringfügigen Beteiligungen an börsenkotierten Aktiengesellschaften wird diese Bedingung regelmässig
erfüllt sein. Ist die PVG aber in qualifiziertem Umfang beteiligt oder hat sie gar Sperrminoritäten oder Stimmrechtsmehrheiten
inne, besteht insoweit eine erhöhte Nachweispflicht dass kein Einfluss auf die Verwaltung der Gesellschaft genommen wird.
Die Absätze 4 bis 8 regeln die verfahrensrechtlichen Vorschriften zur Kontrolle des Steuerstatus einer PVG. Insoweit ist sicher-
zustellen, dass nur tatsächlich nicht wirtschaftlich tätige Gesellschaften den Status einer PVG eingeräumt bekommen. Insbeson-
dere hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den Status als Privatvermögensgesellschaft zu verweigern, wenn die
PVG als solches wirtschaftlich tätig ist oder andere als natürliche Personen an der PVG beteiligt sind.
Durch die genannten engen Voraussetzungen wird sichergestellt, dass eine PVG weder selbst wirtschaftlich tätig ist, noch ihr
die wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens zugerechnet wird, noch wirtschaftlich tätige Einheiten an einer PVG beteiligt
sind. Dies ist erforderlich, da das Beihilfeverbot des EWRA jede Begünstigung, auch steuerlicher Art, bestimmter wirtschaftlich
tátiger Einheiten (, Unternehmen") verbietet. Die Rechtsprechung des EuGH hat hierbei im Ergebnis nur die private Vermó-
gensanlage durch natürliche Personen, die sich bei Beteiligung an anderen Gesellschaften strikt auf die Ausübung regulàrer
Aktionàrsrechte beschrànken und keinen Einfluss auf die andere Gesellschaft genommen, nicht als wirtschaftliche Tätigkeit
angesehen. Aus diesem Grund steht fest, dass nur die oben beschriebenen Einschränkungen bei der Qualifikation als PVG si-
cher ausschliessen können, dass die vorgesehene Regelung zu einer unzulässigen Begünstigung wirtschaftlich tätiger Einheiten
führt. Umgekehrt ist aber nach dem EuGH-Urteil in der Rechtssache C-222/04 (Cassa di Risparmio di Firenze) aber auch inso-
weit Rechtssicherheit für die Anleger gegeben, als die reine Vermögensverwaltung als nicht wirtschaftliche Tätigkeit nicht den
Beihilfevorschriften unterliegt. Dementsprechend ist das vorgeschlagene Besteuerungsregime für rein vermögensverwaltende
PVG mit dem Beihilfeverbot des EWRA vereinbar.
Zu Art. 65 - Besteuerung der PVG
Qualifizierte Privatvermögensgesellschaften werden nach der Steuerreform einheitlich durch eine Mindestertragssteuer besteu-
ert, die 4% der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals etc., mindestens aber CHF 1’200 beträgt. Die Min-
destertragssteuer soll im Ergebnis also mindestens CHF 1'200 betragen, wahrend PVG von der normalen Ertragssteuer generell
befreit sind. Die Befreiung von der Mindestertragssteuer bei niedriger Bilanzsumme wird bei PVG allerdings nicht gewährt.
Um die Besteuerung als PVG in Anspruch nehmen zu kónnen, muss der Steuerverwaltung die Eigenschaft als qualifizierte
PVG jáhrlich nachgewiesen werden. Dies erfolgt durch Übermittlung der entsprechenden Statusbescheinigung, die durch das
Grundbuch- und Óffentlichkeitsregisteramt ausgestellt wird. Um der Steuerverwaltung eine zeitnahe reguläre Besteuerung zu
ermüglichen, wenn der PVG-Status verweigert wird, ist eine entsprechende Mitteilung des Grundbuch- und Offentlichkeitsre-
gisteramt an die Steuerverwaltung nach Art. 64 Abs. 5, von der der Steuerpflichtige nach Art. 64 Abs. 7 in Kenntnis zu setzen
ist, vorgesehen. Selbstverstàndlich stehen den Steuerpflichtigen gegen eine derartige Entscheidung dieselben Rechtsmittel zur
Verfügung, die ihnen auch gegenüber sonstigen Entscheidungen der Steuerbehórden zur Verfügung stehen.
F. Gründungsabgabe und Abgabe auf Versicherungspràmien
Gemass Zollanschlussvertrag vom 29. Marz 1923 findet das eidgenóssische Bundesgesetz über die Stempelabgaben auch in
Liechtenstein Anwendung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist für den Vollzug samtlicher stempelrechtlicher und erhe-
bungstechnischer Belange auf dem Hoheitsgebiet Liechtensteins zuständig.
Die eidgenössischen Stempelabgaben sind Steuern auf dem Rechtsverkehr mit bestimmten Urkunden. Dabei werden drei Abga-
ben unterschieden, nämlich die Emissionsabgabe, die Umsatzabgabe und die Abgabe auf Versicherungsprämien.
Die Gründungsabgabe sowie die Abgabe auf Versicherungsprämien gemäss Steuergesetz sollen in jenen Fällen erhoben wer-
den, in denen die Emissionsabgabe bzw. Abgabe auf Versicherungsprämien gemäss Stempelgesetzgebung keine Anwendung
finden, um Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden. Die Gründungsabgabe wird in Liechtenstein schon lange erhoben, war je-
doch bislang im Finanzgesetz geregelt. Nun sollen diese Bestimmungen ins Steuergesetz überführt werden. Die Bestimmungen
über die Abgabe auf Versicherungsprämien sind hingegen neu im liechtensteinischen Rechtsbestand.
Derzeit wird in der Schweiz über Änderungen im Bereich der Stempelgesetzgebung (insbesondere Streichung der Emissionsab-
gabe auf Eigen- und Fremdkapital) diskutiert. Sollten diese Änderungen erfolgen, werden die Bestimmungen, die nun in Anleh-
nung an die eidgenóssische Stempelgesetzgebung ins Steuergesetz übernommen werden, entsprechend angepasst werden.
1. Gründungsabgabe
Die Verschiedenheiten der schweizerischen und der liechtensteinischen Privatrechtsordnung führen dazu, dass die Emissions-
abgabe gemáss eidgenóssischer Stempelgesetzgebung nur auf einen Teil der liechtensteinischen Gesellschaften Anwendung
findet und zwar auf Gesellschaften mit anteilsmässigen Kapitalbeteiligungen.
Für die nicht der eidgenóssischen Stempelgesetzgebung unterliegenden Gesellschaftsformen (z.B. Anstalt mit einem nicht in
Anteile zerlegten Kapital) hat der liechtensteinische Gesetzgeber aus Gründen der Wettbewerbsneutralitát schon seit vielen Jah-
ren analoge Regelungen geschaffen, welche ins jáhrliche Finanzgesetz Eingang gefunden haben. In formaler Hinsicht gehören
diese Bestimmungen ins Steuergesetz.