Volltext: Zukunft Steuerstandort Liechtenstein

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mentlich Belgien und Luxemburg) als sogenannte ,,IP-Boxen" (Intellectual Property-Boxen) zur Fórderung von Forschung und 
Entwicklung eingeführt worden. Die besondere Bedeutung von Forschung und Entwicklung für den zukünftigen Wohlstand in 
Europa hat die Europäische Union in ihrer Lissabon-Agenda im Jahr 2000 hervorgehoben. Insbesondere für kleine, ressour- 
cenarme Lànder wie Liechtenstein ist die nachhaltige Zukunftssicherung durch Forschung und Entwicklung lebenswichtig. Um 
dem europäischen Trend Rechnung zu tragen, wird daher durch den Sonderabzug von 809^ der positiven Patenteinkünfte — also 
des Reinertrags aus der Nutzung oder Verwertung der einzelnen Patente, sofern positiv — ein steuerlicher Anreiz geschaffen, der 
den Standort auch insoweit attraktiv halten soll. Die genauen Abgrenzungen der Patenteinkünfte — insbesondere der Frage, in- 
wieweit auch Einkünfte aus anderem Intellectual Property (Marken, Ideen, Verfahren usw.) begünstigt sind — und die sonstigen 
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung sollen im Verordnungswege geregelt werden. 
Zu Art. 56 - Handelsschiffe 
Durch den neuen Art. 56 wird zukünftig die Móglichkeit geschaffen, auf dem Verordnungswege ein Besteuerungsregime für 
Handelsschiffe zu schaffen. Derartige Besteuerungsregime, bei denen die Besteuerung beispielsweise pauschaliert auf Basis 
der Bruttoregistertonnen der betriebenen Schiffe erfolgt, sind in den OECD- und EU-Mitgliedstaaten üblich. 
Zu Art. 57 - Verluste 
Der neue Art. 57 beinhaltet die Regelungen zur steuerlichen Verlustberücksichtigung. In Art. 57 Abs. 1 ist ein zeitlich und der 
Hóhe nach unbegrenzter Verlustvortrag vorgesehen. Verluste eines Steuerjahres bilden den Verlustvortrag und kónnen mit 
Gewinnen des folgenden Steuerjahres verrechnet werden. Soweit im folgenden Jahr nicht ausreichend Gewinn erzielt wird, 
verbleibt ein Verlustvortrag, der in den folgenden Jahren verrechnet werden kann. 
Art. 57 Abs. 2 regelt neu eine Berücksichtigung von Verlusten, die in ausländischen Betriebsstatten erzielt werden. Diese Rege- 
lung entspricht der österreichischen oder der schweizerischen Regelung, nach der - trotz einer Freistellung von Betriebsstätten- 
gewinnen - eine Berücksichtigung von Betriebsstattenverlusten móglich ist. Abs. 2 sieht eine zeitlich begrenzte Verlustberück- 
sichtigung im Inland vor, die einerseits an die Bedingung geknüpft ist, dass die Verluste im Ausland unberücksichtigt bleiben 
und andererseits mit einer Nachversteuerungsregel verbunden ist. Erzielt die Betriebsstátte in zukünftigen Perioden wieder 
Gewinne, so sind die bisher im Inland berücksichtigten Verluste wieder aufzuholen. Sowohl für die Verlustberücksichtigung als 
auch für die Nachversteuerung sind liechtensteinische Gewinnermittlungsvorschriften massgeblich. 
Zu Art. 58 - Gruppenbesteuerung 
Durch die Steuerreform führt Liechtenstein ein modernes Gruppenbesteuerungssystem ein. Das Ziel von Gruppenbesteue- 
rungssystemen liegt darin, steuerlich die Konzernbildung (Betrieb eines Unternehmens durch mehrere rechtlich selbststáàndige 
Gesellschaften, regelmässig in verschiedenen Ländern) neutral zu gestalten. 
Verbundene juristische Personen können zukünftig eine Gruppe bilden und auf Antrag Verluste ausgleichen. Dieser Antrag ist 
dann möglich, wenn eine juristische Person mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Inland (Gruppenträger) unmittelbar oder 
mittelbar die Mehrheit der Anteile an einer oder mehrerer juristischer Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in den 
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz (Gruppenmitglieder) besitzt (Abs. 2). Dabei muss sowohl 
hinsichtlich der Stimmrechte als auch hinsichtlich der Anteile am Gesellschaftskapital das Mehrheitserfordernis erfüllt sein. Zu 
beachten ist allerdings, dass zwar die Antragsstellung eine mittelbare Beteiligung für die Frage der Mehrheitsbeteiligung be- 
rücksichtigt, die Verlustzurechnung aber anteilig nach der unmittelbaren Beteiligung am Kapital erfolgt. De facto ist damit eine 
Verlustzurechnung nur bei direkten Beteiligungen möglich. Da aber ein Gruppenträger gleichzeitig Gruppenmitglied einer wei- 
teren Gruppe sein kann, ist in Inlandskonzernen auch die Erfassung mehrstufiger Beteiligungsstrukturen möglich. Hinsichtlich 
ausländischer Gesellschaften ist aber nur die Einbeziehung der ersten Beteiligungsstufe möglich, da eine ausländische Tochter- 
gesellschaft nicht Gruppenträger sein kann. Rechtsfolge der Gruppenbesteuerung ist die Verlustzurechnung zum Gruppenträger 
nach dem unmittelbaren Anteil am Kapital des Gruppenmitglieds. Die Verlustzurechnung bemisst sich — auch bei ausländischen 
Gruppengesellschaften — nach den inlándischen Gewinnermittlungsvorschriften (Abs. 4). Gewinne werden - entgegen beispiels- 
weise der Behandlung inlàndischer Gruppenmitglieder in der ósterreichischen Gruppenbesteuerung — nicht zugerechnet; es 
kommt ebenfalls nicht zu einer steuerlichen Konsolidierung der Gruppe. Tatsáchliche Zahlungen sind grundsätzlich ebenfalls 
nicht zu leisten, d.h. es werden nur die steuerlichen Verluste zugerechnet. Dies folgt den Gedanken beispielsweise des „group 
relief" in Grossbritannien. Sogenannte Vorgruppenverluste sind von der Zurechnung allerdings ausgeschlossen. Ausserdem 
regelt Abs. 1, dass die Verlustzurechnung zum Gruppenträger insgesamt begrenzt wird auf die Abschreibungsbasis nach Art. 53 
Abs. 4 der Beteiligung am jeweiligen Gruppenmitglied. 
Abs. 3 regelt die Details des Antrags auf Gruppenbesteuerung. In dem Antrag, den der inlandische Gruppentrager bei der Steu- 
erverwaltung abgeben muss, müssen sàmtliche an der Gruppenbesteuerung teilnehmenden Gesellschaften im In- und Ausland 
bezeichnet werden. Es müssen zwar alle Gesellschaften die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen, es ist aber nicht zwingend 
erforderlich, dass alle Gesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, auch an der Gruppenbesteuerung teilnehmen. Es 
kónnen also einzelne Gesellschaften, beispielsweise solche, bei denen ohnehin in Kürze eine Veráusserung geplant ist, von der 
Gruppenbesteuerung ausgenommen werden. 
Durch die Gruppenbesteuerung soll es ausschliesslich zu einer móglichst phasengleichen Verlustberücksichtigung innerhalb 
einer Unternehmensgruppe kommen. Keinesfalls soll sie dazu führen, dass Verluste innerhalb der Unternehmensgruppe dop- 
pelt genutzt werden kónnen. Aus diesem Grund sehen die Absátze 5 und 6 Nachversteuerungstatbestàánde vor, nach denen 
es auf Ebene des Gruppentràgers zu einer Aufholung der in früheren Jahren zugerechneten Verluste kommt. Gemáss Abs. 7 
ist der Steuerpflichtige der Steuerverwaltung gegenüber nachweispflichtig, dass diese Nachversteuerungstatbestánde nicht 
erfüllt sind. Durch diese Beweislastumkehr soll verhindert werden, dass die Steuerverwaltung umfangreiche Überprüfungen 
durchführen muss, um eine Nachversteuerung zu begründen. Der Steuerpflichtige wird regelmässig nämlich ohne grössere 
Schwierigkeiten in der Lage sein, die geforderten Nachweise zu liefern. 
Eine Nachversteuerung ist auf Ebene des Gruppenträgers nach Abs. 5 Satz 1 dann durchzuführen, wenn er eine Abschrei- 
bung auf ein Gruppenmitglied gelten machen will. Ursache für eine derartige Abschreibung sind regelmässig die Verluste des
	        

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