Gegenüber dem Vorschlag 1988/90 ist dieser Entwurf deutlich offener gegenüber Umstrukturierungen. Der Vorschlag 1988/90
sah noch eine 15-jährige Sperrfrist ohne Abschmelzung vor. Die mildere Variante ist aber auch dadurch gerechtfertigt, dass sie
nur die steuerfreie Betriebsveräusserung in Missbrauchsfällen erfassen will. Die in die Kapitalgesellschaft eingebrachten stillen
Reserven unterliegen aber beim übernehmenden Unternehmen weiterhin der Besteuerung, auch nach fünf Jahren liegt insoweit
nur ein Besteuerungsaufschub vor, da es zu keiner endgültigen Steuerfreiheit dieser stillen Reserven kommt.
Zu Art. 53 - Wertberichtigungen bei dauerhafter Wertminderung von Beteiligungen
Art. 53 durchbricht zu Gunsten des Steuerpflichtigen die Steuerfreiheit von Kapitalgewinnen bei Beteiligungen. Generell führt
dies dazu, dass auch Verluste aus Wertminderungen von Beteiligungen steuerfrei, mithin steuerlich nicht abzugsfähig sind.
Gleichzeitig ist aber bei einer wirtschaftlich schlechten Entwicklung eine Verlustberücksichtigung auf Ebene der betroffenen
Gesellschaft oftmals nicht möglich. Um in diesen Fällen aber eine zumindest einmalige Berücksichtigung des Verlusts der
investierten Beträge sicher zu stellen, wird den Steuerpflichtigen gestattet, dauerhafte und realisierte Wertminderungen aus
Beteiligungen steuerwirksam geltend zu machen. Durch Abs. 2 wird eine Steuerpflicht von allfälligen Wertaufholungen in spä-
teren Geschäftsjahren kodifiziert. Eine steuerwirksame Abschreibung ist insoweit steuerwirksam rückgängig zu machen, d.h.
es erhöht sich der steuerpflichtige Ertrag im Jahr der Zuschreibung. Durch Abs. 3 wird die Steuerfreiheit von Kapitalgewinnen
begrenzt. Soweit die Beteiligung zwischenzeitlich steuerwirksam abgeschrieben wurde, ist der resultierende Kapitalgewinn
nicht steuerfrei.
Durch Abs. 4 werden symmetrisch zur Behandlung von Kapitalgewinnen nach vorangegangener Umstrukturierung Umge-
hungstatbestände erfasst, die die Steuerwirksamkeit von Abschreibungen auf Beteiligungen ausnutzen wollen. In besonders
gelagerten Fällen können diese Gestaltungen auch unter die neue allgemeine Missbrauchsvorschrift fallen. Um in diesen Be-
reichen aber eine einheitliche Rechtsentwicklung sicherzustellen und die legitimen Interessen des Staates und der Steuer-
pflichtigen auszugleichen, wurde eine spezielle Vorschrift vorgesehen. Diese steht der Anwendung der allgemeinen Vorschrift
aber nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige durch einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten die Anwendung der
speziellen Vorschriften umgehen möchte. Die neue Vorschrift wird durch die Möglichkeit einer steuerwirksamen Abschrei-
bung bei gleichzeitiger Steuerfreiheit von Veräusserungsgewinnen bei Beteiligungen erforderlich. Während die Steuerpflicht
von Wertaufholungen in Abs. 2 und 3 geregelt wurden, zielt Abs. 4 auf eine andere Umgehungsgestaltung. Durch die volle
Steuerfreiheit der Veräusserungsgewinne ist es möglich, Beteiligungen steuerfrei zu verkaufen. Für den Käufer ergeben sich
somit bei einer zwischenzeitlich eingetretenen Wertsteigerung neue Anschaffungskosten, die die Ausgangsgrösse für allfällige
Abschreibungen wären. Dadurch wäre es innerhalb des Konzerns möglich, steuerfrei erhöhte Anschaffungskosten als Abschrei-
bungsbasis zu generieren (steuerfreier step-up). Um dies zu verhindern, sieht Abs. 4 vor, dass die Anschaffungskosten nur bei
Erwerb von fremden Dritten sofort die Abschreibungsbasis darstellen. Erfolgt der Erwerb dagegen von nahestehenden Personen
(beispielsweise von Konzernunternehmen), so verändert sich zunächst die Abschreibungsbasis nicht, d.h. eine steuerwirksame
Abschreibung ist erst dann möglich, wenn der Wert der Beteiligung unter die Anschaffungskosten der nahestehenden Person
sinkt. Da mit zunehmendem Zeitablauf anzunehmen ist, dass Steuerumgehungsbestrebungen beim konzerninternen Erwerb
nicht im Vordergrund standen, soll die Abschreibungsbasis im Laufe von fünf Jahren an die Anschaffungskosten des aktuellen
Gesellschafters angenähert werden.
Zu Art. 54 - Eigenkapital-Zinsabzug
Nach der Steuerreform wird für Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform ein Eigenkapital-Zinsabzug in Höhe des ein-
heitlich definierten standardisierten Sollertrags (beispielsweise 3%) des bilanziellen, um bestimmte Faktoren bereinigten, Ei-
genkapitals gewährt. Der Eigenkapitalzinsabzug stellt steuerlich eine geschäftsmässig begründete Aufwendung dar, die die
Bemessungsgrundlage für die Ertragssteuer mindert.
Art. 54 Abs. 1 definiert die angemessene Verzinsung des modifizierten Eigenkapitals als geschäftsmässig begründete Aufwen-
dung. Diese Aufwandsposition wird mit Hilfe einer Legaldefinition als „Eigenkapital-Zinsabzug” bezeichnet. Sie berechnet sich
durch Multiplikation des modifizierten Eigenkapitals, das in Abs. 2 definiert wird, mit dem Sollertrag, der in Art. 5 einheitlich
mittels Finanzgesetz festgelegt wird. Dieser Sollertrag soll insbesondere den sicheren Zinssatz, beispielsweise anhand des
Zinssatzes für 10-jährige schweizerische Bundesanleihen, berücksichtigen. Klarstellend bestimmt Satz 2, dass diese neue Auf-
wandsposition des Eigenkapital-Zinsabzugs auch dazu führen kann, dass ein laufender Verlust entsteht oder sich erhöht. Da in
diesen Fällen durch den Eigenkapital-Zinsabzug letztlich ein Verlustvortrag in die nächsten Jahre erhöht wird, wird hierdurch
sichergestellt, dass ein Eigenkapital-Zinsabzug auch in ertragsschwachen Jahren zur Geltung kommt.
Durch Abs. 2 wird das modifizierte Eigenkapital definiert. Ausgangsgrösse ist zunächst das steuerlich modifizierte bilanzielle
Eigenkapital. Die Modifikationen sollen sicherstellen, dass ein Eigenkapital-Zinsabzug nur hinsichtlich des betriebsnotwendi-
gen Kapitals und auch innerhalb eines Konzerns letztlich nur einmalig in Anspruch genommen wird. Die Kürzung um Anteile
an anderen Gesellschaften führt dazu, dass vorrangig Tochtergesellschaften den Eigenkapital-Zinsabzug beanspruchen können,
während die Muttergesellschaft ihr Eigenkapital entsprechend zu kürzen hat. Darüber hinaus werden ausländische Vermögens-
teile (das Reinvermögen in ausländischen Betriebsstätten und ausländisches Grundvermögen, sowie Anteile an ausländischen
Tochtergesellschaften) von der Bemessungsgrundlage ausgenommen. Insoweit erhebt Liechtenstein keinen Besteuerungsan-
spruch, sodass auch keine Gewährung des Eigenkapital-Zinsabzugs angezeigt ist. Technisch gesehen erfolgt die Bewertung auf
den Beginn des Geschäftsjahres, wobei ein negatives modifiziertes Eigenkapital nicht zu einem Ertrag aus dem Eigenkapital-
Zinsabzug führt, da der letzte Satz in Abs. 2 insoweit als Bemessungsgrundlage den Wert Null vorsieht.
Schliesslich werden Umgehungsgestaltungen, die durch Zuführungen von Eigenkapital kurz vor dem Stichtag die Bemessungs-
grundlage des Eigenkapital-Zinsabzugs missbräuchlich erhöhen wollen, verhindert, indem ein 12-Monats-Betrachtungszeit-
raum definiert wird, innerhalb dessen Eigenkapitalzuführungen und Eigenkapitalminderungen saldiert werden.
Zu Art. 55 - Abzug für Patenteinkünfte
Durch den neuen Art. 55 wird die Möglichkeit geschaffen, auf dem Verordnungswege eine begünstigte Besteuerung von Ein-
künften aus Forschung und Entwicklung zu erlassen. Derartige Sondersteuerregime sind in einigen EU-Mitgliedstaaten (na-
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