müssen die ausländischen Betriebsstättengewinne sowie die Erträge und Gewinne aus ausländischen Grundstücken nicht ge-
sondert befreit werden. Daher werden beschränkt steuerpflichtige juristische Personen durch Abs. 2 gleich behandelt wie un-
beschränkt Steuerpflichtige durch Abs. 1.
Zu Art. 49 - Fremdvergleichsgrundsatz
Diese Vorschrift kodifiziert das arm’s-length-principle, nachdem unangemessene Geschaftsbeziehungen steuerlich nicht aner-
kannt werden. Dies erhöht die internationale Kompatibilität des liechtensteinischen Steuergesetzes und verbessert einerseits
die Rechtsgrundlage für entsprechende Gewinnkorrekturen durch die Steuerverwaltung, erhöht aber andererseits auch die
Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen.
Zu Art. 50 - Ersatzbeschaffungen
Art. 50 kodifiziert einen Verzicht auf die generelle Realisation von Gewinnen, wenn zeitnah ein Ersatzwirtschaftsgut angeschafft
wird. Die Vorschrift orientiert sich inhaltlich an einem vergleichbaren Vorschlag, der in der Totalrevision 1988/90 enthalten war
und an den entsprechenden schweizerischen Vorschriften.
Muss der Steuerpflichtige ein bislang im Unternehmen genutztes Wirtschaftsgut, das bereits abgeschrieben worden ist, erset-
zen, kommt es nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen regelmässig zu einem Gewinnausweis in Höhe der hier-
durch realisierten stillen Reserven. Eine Steuer auf die realisierten stillen Reserven würde die zur Beschaffung eines Ersatzwirt-
schaftsgutes zur Verfügung stehenden Mittel verringern. Diese Minderung ist wirtschaftlich nicht sinnvoll, da sich wirtschaftlich
durch die Anschaffung des Ersatzwirtschaftsguts keine Veränderung des Geschäftsbetriebs ergeben hat.
Nach Abs. 1 ist es zulässig, die bei Ausscheiden eines Wirtschaftsguts realisierten stillen Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut
zu übertragen. Die Ursache für die Realisation der stillen Reserven ist unerheblich, sei es durch Veräusserung oder aufgrund
einer Ersatzleistung einer Versicherung bei Verlust oder ähnlichen Ereignissen. Die Anschaffungskosten des Ersatzwirtschafts-
guts werden durch die Übertragung reduziert, sodass es — analog zu Umstrukturierungen — nur zu einem Aufschub der Rea-
lisation und damit zu einem Steueraufschub kommt, nicht aber zu einem endgültigen Steuerverzicht. Voraussetzung für den
Steueraufschub ist neben der Anschaffung eines Ersatzwirtschaftsguts die Zugehörigkeit des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts
zum Anlagevermögen und seine Betriebsnotwendigkeit, wobei die Abgrenzung der begünstigten Wirtschaftsgüter im Einzelfall
der Rechtsprechung überlassen bleibt. Für Grundstücke ist eine Ersatzbeschaffungsrücklage nur in dem Umfang möglich, in
dem der Gewinn nicht der Grundstücksgewinnsteuer unterliegt, also in Höhe der aufgeholten Abschreibungen. Bewusst wurden
die Gründe für Ersatzbeschaffungen weit gehalten, um analog der aktuellen Entwicklung in der Schweiz nicht nur auf rechtliche
(z.B. drohende Enteignungen) und tatsächliche (z.B. Naturereignisse) Zwänge abzustellen, sondern auch wirtschaftliche und
technische Notwendigkeiten zu erfassen. Auch in diesen Fällen führt der Unternehmer seine bisherige Investition in dem Ersatz-
wirtschaftsgut fort, sodass eine Besteuerung der realisierten stillen Reserven nicht angezeigt wäre.
Wenn die Ersatzbeschaffung nicht im selben Geschäftsjahr wie das Ausscheiden erfolgt, ist es nach Abs. 2 möglich, eine ge-
winnmindernde Reserve als Passivposten zu bilden. Durch die Bildung dieser Reserve wird im Zeitpunkt des Ausscheidens ein
Gewinnausweis verhindert. Bei tatsächlicher Durchführung der Ersatzbeschaffung ist dann die Reserve entsprechend auf das
Ersatzwirtschaftsgut entsprechend den dargestellten Grundsätzen zu übertragen. Ist eine Übertragung nicht zeitnah möglich,
ist die Reserve gewinnerhöhend aufzulösen.
Abs. 3 weitet die Möglichkeit der Steuerstundung über den Vorschlag 1988/90 bzw. über Art. 30 DBG-Schweiz auf diejenigen
Fälle aus, in denen kein Ersatzwirtschaftsgut angeschafft wird, sondern eine Entschädigungsleistung zur Reparatur des im Un-
ternehmen verbleibenden Wirtschaftsguts verwendet wird. Auch hier sind Fälle denkbar, in denen ein Wirtschaftsgut beschädigt
wird und die Versicherungsleistung gewinnerhöhend zu verbuchen wäre. Da die Versicherungsleistung aber zur Behebung des
Schadens zu verwenden ist, würde eine steuerliche Belastung dem Unternehmen in dieser Situation Liquidität entziehen.
Zu Art. 51 - Abgrenzung des Besteuerungsrechts
Mit Art. 51 wird in EWR-rechtlich zulässiger Weise das Besteuerungsrecht Liechtensteins abgegrenzt.
Abs. 1 regelt allgemein, dass die Wertsteigerungen in einem Wirtschaftsgut, dessen Verkauf oder Nutzung zukünftig nicht mehr
in Liechtenstein der Besteuerung unterliegen, zu erfassen sind. Dies erfolgt durch eine Fiktion, nach der angenommen wird, das
Wirtschaftsgut sei zum Marktwert veräussert bzw. zur Nutzung überlassen worden. Überführt beispielsweise ein Steuerpflich-
tiger ein Wirtschaftsgut, das er bislang in einer liechtensteinischen Betriebsstätte genutzt hat, in eine schweizerische Betriebs-
stätte, so unterliegen Gewinne, die er aus einer zukünftigen Veräusserung dieses Wirtschaftsguts erzielt, in Liechtenstein nicht
der Besteuerung. Soweit aber der Wert des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Verbringung über dem Buchwert liegt, wurde ein
Teil dieses (zu diesem Zeitpunkt noch unrealisierten) Gewinns in Liechtenstein erwirtschaftet. Es ist daher auch gerechtfertigt,
diesen Gewinn zu besteuern. Allerdings erscheint eine Beschränkung der Entstrickung auf Massnahmen des Steuerpflichtigen
angezeigt, so würde eine Beschränkung des Besteuerungsrechts, die sich durch den allfälligen Abschluss eines Doppelbesteu-
erungsabkommens ergibt, nicht zur Entstrickung führen, da diese Beschränkung nicht auf Massnahmen des Steuerpflichtigen
zurückzuführen wäre.
Abs. 2 schränkt den Besteuerungsanspruch Liechtensteins weder dem Grunde noch der Höhe nach ein. Um Diskriminierungen
im Verhältnis zwischen nationalen Sachverhalten und Sachverhalten mit Auslandsbezug zu vermeiden, wird allerdings die Zah-
lung der geschuldeten Steuer bis zur tatsächlichen Veräusserung (oder einem gleichgestellten Sachverhalt) gestundet. Für die
Stundung fallen keine Zinsen an, sie steht aber unter der Bedingung, dass der Steueranspruch auch bei zukünftiger Veräusse-
rung durchgesetzt werden kann. Ist der Steueranspruch gefährdet, kann die Steuerverwaltung die Stundung verweigern oder
auf entsprechenden Sicherheiten bestehen. Ebenfalls aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten ist eine nach der Beschränkung
des Besteuerungsrechts eintretende Wertminderung zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigung ist aber einerseits begrenzt
auf die stillen Reserven, die der Besteuerung unterlegen haben. Andererseits erfolgt keine Berücksichtigung, soweit die Wert-
minderung sich in einem anderen Staat steuerlich auswirkt. Dies ist damit zu rechtfertigen, dass die Wertminderung ausserhalb
des liechtensteinischen Besteuerungsanspruchs verwirklicht wird und vorrangig in dem anderen Staat zu berücksichtigen ist.
Abs. 3 regelt schliesslich, dass bei einem erstmaligen Eintritt Liechtensteins in das Besteuerungsrecht hinsichtlich eines Wirt-
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