Volltext: Zukunft Steuerstandort Liechtenstein

Bei widerruflich ausgestalteten Stiftungen (oder Treuunternehmen oder sonstigen Vermögenswidmungen) hat sich der Stifter 
oder Settlor wirtschaftlich nicht von seinem Vermögen getrennt. Daher regelt Abs. 4, analog zur schweizerischen Behandlung 
von Trusts nach dem Kreisschreiben 30 der SSK und dem Kreisschreiben 20 der EStV, dass bei widerruflichen Stiftungen (oder 
revocable trusts) das Vermögen weiterhin dem Stifter bzw. settlor (Errichter) zuzurechnen ist und zusammen mit seinem weite- 
ren Vermögen der Besteuerung unterliegt. Abs. 4 gilt für widerrufliche besondere Vermögenswidmungen oder stiftungsähnlich 
ausgestaltete Anstalten und Treuunternehmen und geht daher über die schweizerischen Kreisschreiben, die nur für Trusts 
gelten, hinaus, und erfasst auch juristische Personen. Nach Abs. 4 kann der Stifter bzw. settlor diese Besteuerung vermeiden, 
wenn er das Vermögen der Stiftung etc. eigenständig der Vermögenssteuerpflicht unterstellt. Hierzu bedarf es einer Option 
seitens des Errichters sowie der Zustimmung des für Ausschüttungen zuständigen Organs. Die entsprechende eigenständige 
Besteuerung tritt auch hier anstelle der Vermögens- bzw. Erwerbssteuer des Errichters bzw. der Begünstigten, hier allerdings 
unter Progressionsanrechnung. 
Zu Art. 10 - Steuerfreies Vermógen 
Zukünftig sind Hausrat und privat genutzte Motorfahrzeuge (v.a. PKW und Motorräder) als nicht ertragsbringendes, notwendi- 
ges Vermögen von der Steuer befreit, soweit ihr Wert einen Betrag von CHF 25'000 bzw. CHF 50'000 bei Verheirateten nicht 
übersteigt. Nur ein übersteigender Betrag unterliegt zukünftig der Vermógenssteuer, da der anderslautende Verweis in Abs. 
3 gestrichen wurde. Die Änderungen in den Bst. d und e sind redaktionelle Folgeànderungen, die sich aus der Anpassung des 
Bewertungsstichtages ergeben. Neu aufgenommen wurden die Steuerbefreiungen für bestimmte auslàndische Vermógen, die 
bislang in den Abzügen erfasst wurden, technisch gesehen aber eine sachliche Steuerbefreiung darstellen. Materiell ergeben 
sich durch diese Änderung für die Steuerpflichtigen keine Nachteile. 
Der bisherige Art. 42 wurde durch die weitgehende Integration in den neuen Art. 10 gestrichen. Der Wegfall des bisherigen Bst. 
a, der den Vermógenssteuerfreibetrag von CHF 70'000 bzw. CHF 140'000 vorsah ist durch den neuen Tarifverlauf begründet. 
Durch den Grundfreibetrag von CHF 14'000 bzw. CHF 28'000, kombiniert mit der Vermógenssteuerbefreiung von Hausrat und 
privaten Motorfahrzeugen, besteht zukünftig kein Bedarf nach einem eigenstàndigen Vermógenssteuerfreibetrag. Allein der 
Grundfreibetrag von CHF 14'000 bei Ledigen entspricht einem Vermógenssteuerfreibetrag von CHF 466'666, wenn ansonsten 
kein weiterer Erwerb vorliegt. 
Zu Art. 11 - Schuldenabzug 
Art. 11 ist gegenüber dem bisherigen SteG weitgehend unverändert. Klarstellend wurde Abs. 1 um einen Hinweis auf die Abzugs- 
fähigkeit sonstiger Lasten erweitert. Dies stellt sicher, dass neben Schulden auch sonstige Lasten (beispielsweise Niessbrauchs- 
rechte) bei der Ermittlung des Vermögenssteuerwerts abzugsfähig sind. Wird beispielsweise ein Haus unter Niessbrauchsvorbe- 
halt übertragen, so unterliegt der Wert des Niessbrauchsrechts beim Niessbrauchsberechtigten der Vermögenssteuer, während 
der Eigentümer bei der Vermögenssteuer den Wert des Hauses um den Wert der Niessbrauchsbelastung mindern darf. 
Zu Art. 12 - Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens 
Art. 12 regelt die Ermittlung des vermögenssteuerpflichtigen Vermögens. Gegenüber der bisherigen Fassung sind nur gering- 
fügige Änderungen vorgesehen. Zunächst soll die Bewertung zukünftig wie bereits vor 1961 wieder zu Beginn des Steuerjahres 
erfolgen. Die Steuerbefreiung des während des Jahres erzielten Vermögenszuwachses kann damit entfallen. Gleichzeitig werden 
zukünftig Bewertungen im Zeitpunkt der Veranlagung häufiger vorliegen, da die Werte zu Jahresbeginn bereits eher bekannt 
sind als diejenigen zum Jahresende. 
Bei der Bewertung der Gebäude und Grundstücke wird durch eine Neuformulierung das bisher strittige Verhältnis zwischen Er- 
trags- und Verkehrswert klargestellt. Ökonomisch ist der Ertragswert eine Ausprägung des Verkehrswertes, sodass der Gegensatz, 
der sich aus der bisherigen Formulierung herauslesen liess, widersprüchlich war. Zukünftig wird klargestellt, dass die Ertragsaus- 
sichten bei der Bewertung, die grundsätzlich mit dem Verkehrswert zu erfolgen hat, zu berücksichtigen sind. Der Steuerschätzwert 
wird als Mindestwert definiert, wenn die Ermittlung eines Verkehrswerts nicht oder nur schwer möglich ist. Durch diese Formu- 
lierung wird nur die bisherige Bewertungspraxis klarstellend fortgeführt. Es entstehen dadurch keine materiellen Nachteile für die 
Steuerpflichtigen, insbesondere bleiben wie bisher ertragslose Grundstücke und Liegenschaften niedrig bewertet. 
Die Bst. f und g werden klarstellend erweitert, um die neue Ausgestaltung der Stiftungsbesteuerung bei Inländern konsistent 
umzusetzen: Begünstigungen, die bewertbar sind, werden bei den Begünstigten vermógenssteuerlich erfasst. Art. 44 Bst. g des 
bisherigen Rechts war bedeutungslos und wurde daher gestrichen. 
Zu Art. 13 - Widmungsbesteuerung 
Es ist zukünftig nicht geplant, bei unwiderruflichen Stiftungen auf das Stiftungsvermógen für steuerliche Zwecke durchzugrei- 
fen. Die Stiftung unterliegt als juristische Person vielmehr eigenstàndig der Ertragssteuerpflicht, ggf. als Privatvermógensgesell- 
schaft, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Der Wegfall der Vermógenssteuerpflicht kónnte damit zu erheb- 
lichen, nicht systemgerechten Steuerausfállen führen, wenn weder Bezugsberechtigungen der Vermógenssteuer unterliegen, 
noch eine Steuerpflicht nach Art. 9 Abs. 3 vorliegt. 
Art. 13 Abs. 1 sieht daher eine Widmungsbesteuerung vor, die auf den Betrag des steuerpflichtigen Vermógens erhoben wird, 
der durch Übertragung von Vermágen auf eine juristische Person oder eine besondere Vermügenswidmung der Vermügens- 
steuerpflicht entzogen wird. Voraussetzung für die Erhebung der Steuer ist also einerseits, dass Vermógen bislang der Vermó- 
genssteuer unterlegen hat und andererseits, dass die Übertragung zu einem Wegfall dieser Steuerpflicht führt. Beispielsweise 
führt die Übertragung auslándischen Grundvermégens nicht zu einer Widmungssteuer, da dieses steuerbefreit ist (Art. 10 Bst. 
e). Die Hohe der Widmungssteuer betragt 5%. Damit soll in pauschalierter Art und Weise die entfallende Vermogenssteuer 
erhoben werden. 
Absatz 2 dehnt die Steuerpflicht auf Vorgänge aus, die nach der ursprünglichen Widmung zum Wegfall der Vermögenssteu- 
erpflicht führen. Damit führen beispielsweise Vorgänge, die eine bislang wertmässig bestimmbare Begünstigung in eine nicht 
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