desteuern (Steuergesetz) LGBI. 1961 Nr. 7, in der geltenden
Fassung, wird aufgehoben.
Art. 160
WEITERGELTUNG BISHERIGEN RECHTS
1) Die bisherigen Bestimmungen über die Couponsteuer
(Art. 88a bis 88p sowie Art. 144a des Steuergesetzes 1961) finden
auf Altrücklagen weiterhin Anwendung.
2) Als Altrücklagen gelten der Bestand des Eigenkapitals
am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes, das nicht in dem
einbezahlten Grund-, Stamm-, Anteils- oder Einlagekapital besteht
und auf das Art. 88d oder 88e des bisherigen Rechts anwendbar
waren. Für offene und verdeckte Gewinnausschüttungen gelten
Altrücklagen als zuerst verwendet; der Bestand an Altrücklagen ist
entsprechend fortzuschreiben.
3) AufAltrücklagen wird auf Antrag der Steuerpflichtigen
eine Couponsteuer auch ohne Ausschüttung nach Massgabe
dieses Absatzes erhoben. Der Bestand an Altrücklagen ist um den
auf Antrag versteuerten Betrag vermindert fortzuschreiben. Der
Steuersatz für die Antragsversteuerung betràgt in Abweichung von
Art. 88h des bisherigen Rechts:
a) bei Antragsstellung im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes: 1 9o
b) bei Antragsstellung im zweiten Jahr nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes: 2 9o
C) bei Antragsstellung im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes: 3 9o
d) bei Antragsstellung ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes: 4 %.
4) Juristische Personen und Treuunternehmen, die vor
dem 01.01.2010 der Steuerpflicht nach Art. 31 Abs. 1 Bst. c des
bisherigen Rechts unterlegen haben, werden für die folgenden
fünf Jahre nach Massgabe des bisherigen Rechts besteuert. Auf
Antrag werden diese juristischen Personen und Treuunternehmen
bereits vor Ablauf dieser Frist nach Massgabe der Art. 44 bis Art.
65 dieses Gesetzes besteuert.
5) Die Art. 82 bis 88 des bisherigen Gesetzes sind auf juristi-
sche Personen und besondere Vermógenswidmungen, die vor dem
01.01.2010 einer Besteuerung nach Massgabe der Art. 82 bis 88
des bisherigen Gesetzes unterlegen haben, für weitere fünf Jahre
anwendbar. Auf Antrag werden diese juristischen Personen und
Treuunternehmen bereits vor Ablauf dieser Frist nach Massgabe
der Art. 44 bis Art. 65 besteuert.
Art. 161
INKRAFTTRETEN
1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Kundmachung unter Be-
rücksichtigung der Bestimmungen der folgenden Absätze in Kraft.
2) Die folgenden Bestimmungen kommen erstmals wie folgt
zur Anwendung.
a) über die Vermógens- und Erwerbsteuer: im Jahr 2011 für die
zu veranlagende Vermógens- und Erwerbsteuer des Jahres
2010;
b) über den Steuerabzug an der Quelle: 2010;
C) über die Ertragssteuer: im Jahr 2011 für die zu veranlagende
Ertragssteuer des Jahres 2010;
d) über die Grundstücksgewinnsteuer: für Grundstücksgewinne,
die im Jahr 2010 erzielt werden;
e) über die Gründungsabgabe: für Gründungen etc., die im Jahr
2010 erfolgen;
f überdie Rentnersteuer: für Steuervorschreibungen, die im
Jahr 2011 erfolgen;
g) über die Abgabe auf Versicherungspràmien: für Prámien,
die im Jahr 2010 entrichtet werden.
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