Volltext: Zukunft Steuerstandort Liechtenstein

desteuern (Steuergesetz) LGBI. 1961 Nr. 7, in der geltenden 
Fassung, wird aufgehoben. 
Art. 160 
WEITERGELTUNG BISHERIGEN RECHTS 
1) Die bisherigen Bestimmungen über die Couponsteuer 
(Art. 88a bis 88p sowie Art. 144a des Steuergesetzes 1961) finden 
auf Altrücklagen weiterhin Anwendung. 
2) Als Altrücklagen gelten der Bestand des Eigenkapitals 
am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes, das nicht in dem 
einbezahlten Grund-, Stamm-, Anteils- oder Einlagekapital besteht 
und auf das Art. 88d oder 88e des bisherigen Rechts anwendbar 
waren. Für offene und verdeckte Gewinnausschüttungen gelten 
Altrücklagen als zuerst verwendet; der Bestand an Altrücklagen ist 
entsprechend fortzuschreiben. 
3) AufAltrücklagen wird auf Antrag der Steuerpflichtigen 
eine Couponsteuer auch ohne Ausschüttung nach Massgabe 
dieses Absatzes erhoben. Der Bestand an Altrücklagen ist um den 
auf Antrag versteuerten Betrag vermindert fortzuschreiben. Der 
Steuersatz für die Antragsversteuerung betràgt in Abweichung von 
Art. 88h des bisherigen Rechts: 
a) bei Antragsstellung im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses 
Gesetzes: 1 9o 
b) bei Antragsstellung im zweiten Jahr nach Inkrafttreten dieses 
Gesetzes: 2 9o 
C) bei Antragsstellung im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses 
Gesetzes: 3 9o 
d) bei Antragsstellung ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten 
dieses Gesetzes: 4 %. 
4) Juristische Personen und Treuunternehmen, die vor 
dem 01.01.2010 der Steuerpflicht nach Art. 31 Abs. 1 Bst. c des 
bisherigen Rechts unterlegen haben, werden für die folgenden 
fünf Jahre nach Massgabe des bisherigen Rechts besteuert. Auf 
Antrag werden diese juristischen Personen und Treuunternehmen 
bereits vor Ablauf dieser Frist nach Massgabe der Art. 44 bis Art. 
65 dieses Gesetzes besteuert. 
5) Die Art. 82 bis 88 des bisherigen Gesetzes sind auf juristi- 
sche Personen und besondere Vermógenswidmungen, die vor dem 
01.01.2010 einer Besteuerung nach Massgabe der Art. 82 bis 88 
des bisherigen Gesetzes unterlegen haben, für weitere fünf Jahre 
anwendbar. Auf Antrag werden diese juristischen Personen und 
Treuunternehmen bereits vor Ablauf dieser Frist nach Massgabe 
der Art. 44 bis Art. 65 besteuert. 
Art. 161 
INKRAFTTRETEN 
1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Kundmachung unter Be- 
rücksichtigung der Bestimmungen der folgenden Absätze in Kraft. 
2) Die folgenden Bestimmungen kommen erstmals wie folgt 
zur Anwendung. 
a) über die Vermógens- und Erwerbsteuer: im Jahr 2011 für die 
zu veranlagende Vermógens- und Erwerbsteuer des Jahres 
2010; 
b) über den Steuerabzug an der Quelle: 2010; 
C) über die Ertragssteuer: im Jahr 2011 für die zu veranlagende 
Ertragssteuer des Jahres 2010; 
d) über die Grundstücksgewinnsteuer: für Grundstücksgewinne, 
die im Jahr 2010 erzielt werden; 
e) über die Gründungsabgabe: für Gründungen etc., die im Jahr 
2010 erfolgen; 
f  überdie Rentnersteuer: für Steuervorschreibungen, die im 
Jahr 2011 erfolgen; 
g) über die Abgabe auf Versicherungspràmien: für Prámien, 
die im Jahr 2010 entrichtet werden. 
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