Volltext: Zukunft Steuerstandort Liechtenstein

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2. Abgabe auf Versicherungsprämien 
Art. 67 
GELTUNGSBEREICH 
Auf Versicherungsprämien wird, sofern die schweizerische 
Stempelgesetzgebung keine Anwendung findet, eine Abgabe nach 
Massgabe nachfolgender Bestimmungen erhoben. 
Art. 68 
GEGENSTAND DER ABGABE 
Gegenstand der Abgabe sind die Prämienzahlungen aufgrund 
eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Ver- 
sicherungsverhältnisses, sofern die versicherte Person oder das 
versicherte Risiko im Inland belegen ist. 
Art. 69 
AUSNAHMEN . . A 
Von der Abgabe ausgenommen sind die Prämienzahlungen für: 
a) nichtrückkaufsfáhige Lebensversicherungen sowie rückkaufs- 
fáhige Lebensversicherungen mit periodischer Pramienzah- 
lung. Die Regierung legt die notwendigen Abgrenzungen mit 
Verordnung fest; 
b) Lebensversicherungen, soweit diese der betrieblichen Perso- 
nalvorsorge im Sinne des Gesetzes über die betriebliche 
Personalvorsorge dienen; 
C) Kranken- und Invaliditátsversicherung; 
d) Unfallversicherungen; 
e) Transportversicherungen für Güter; 
f Versicherungen für Elementarschäden an Kulturland und 
Kulturen; 
g) Arbeitslosenversicherungen; 
h) Hagelversicherungen; 
i) Viehversicherungen; 
k) Rückversicherungen. 
Art. 70 
ABGABEPFLICHT 
Abgabepflichtig sind Versicherungsunternehmen (Versicherer), 
die im Inland das Versicherungsgescháft betreiben. 
Art. 71 
ABGABESÂTZE UND BERECHNUNGSGRUNDLAGE 
1) Die Abgabe beträgt 5 % der Barprämie; für die Lebens- 
versicherung beträgt sie 2,5 % der Barprämie. 
2) Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Be- 
trag auf eine ausländische Währung, ist er auf den Zeitpunkt der 
Entstehung der Abgabeforderung in Franken umzurechnen. 
II. Die Gemeindesteuern 
A. Anteil der Gemeinden an den Landessteuern 
Art. 72 
GRUNDSTÜCKSGEWINNSTEUER 
Von der Grundstücksgewinnsteuer erhält die Gemeinde, in 
welcher sich das der Grundstücksgewinnsteuer unterliegende 
Grundstück befindet, zwei Drittel. 
Art. 73 
ERTRAGSSTEUER 
1) Von der Ertragssteuer erhält die Gemeinde, in der die 
juristische Person oder besondere Vermögenswidmung ihren Sitz 
oder ihre Betriebsstätte hat, einen Anteil von 40 %. 
2) Überschreitet der Anteil einer Gemeinde 40 % der 
Summe aller Gemeindeanteile, so wird der Anteil der Gemeinde 
entsprechend gekürzt. 
3) Befinden sich Sitz und Betriebsstätte in verschiedenen 
Gemeinden, wird der Anteil unter diesen Gemeinden verteilt, 
wobei die Gemeinde, in der sich der Sitz befindet, zusätzlich zu 
einem allfälligen Anteil nach Abs. 4 vorgängig einen Anteil von 
20 % erhält. Wenn die juristische Person oder besondere Vermó- 
genswidmung an ihrem Sitz jedoch keine oder keine wesentlichen 
Aktivitäten entwickelt, kann der Anteil der Sitzgemeinde reduziert 
werden oder es kann von einer Anteilszuweisung abgesehen 
werden. 
4) Befindet sich in mehreren Gemeinden eine Betriebsstätte 
der gleichen juristischen Person oder besonderen Vermögenswid- 
mung, so ist der Betriebsstättenanteil unter Berücksichtigung der 
in den einzelnen Gemeinden gelegenen Vermögenswerte, beschäf- 
tigten Arbeitskräfte oder anhand einer für die betreffende Branche 
relevanten Grösse zu berechnen. 
5) Die Steuerverwaltung legt die Verteilung unter den 
Gemeinden in den Fällen nach Abs. 3 und 4 fest. Auf Anfrage einer 
von der Verteilung betroffenen Gemeinde informiert die Steuerver- 
waltung über die prozentuale Höhe des Anteils der Sitzgemeinde 
nach Abs. 3 sowie über die prozentuale Verteilung des Gemeinde- 
anteils auf die betroffenen Gemeinden nach Abs. 4. 
B. Gemeindezuschlag zur Vermögens- und 
Erwerbssteuer 
Art. 74 
GRUNDLAGE 
1) Zur Vermögens- und Erwerbssteuer des Landes wird als 
Gemeindesteuer ein Zuschlag erhoben. 
2) Der Ansatz dieses Zuschlages wird jedes Jahr in Prozen- 
ten der Landessteuer vom Gemeinderat festgesetzt, darf aber 
150 % nicht unterschreiten und 250 % nicht übersteigen. 
3) Der Zuschlag verfällt gleichzeitig mit der Landessteuer 
und wird mit dieser zusammen erhoben. 
Art. 75 
STEUERORT 
Der Steuerpflichtige hat den Gemeindezuschlag in derjenigen 
Gemeinde zu entrichten, in welcher er die Landessteuer zu ent- 
richten hat. 
Art. 76 
TEILUNG DES STEUERBETRAGES 
1) Eine Teilung des Gemeindezuschlages unter mehrere 
Gemeinden erfolgt, wenn: 
a) derSteuerpflichtige im Verlauf des Steuerjahres seinen Wohn- 
sitz wechselt, in welchem Fall die betreffenden Gemeinden an 
dem Zuschlag im Verháltnis der Wohnsitzdauer in der 
einzelnen Gemeinde teilhaben, wobei indessen ein kürzerer 
als dreimonatiger Wohnsitz in einer Gemeinde nicht in 
Betracht fällt; 
b) der Steuerpflichtige Wohnsitz und Geschäftsbetrieb (Erwerb- 
stelle) nicht in der gleichen Gemeinde hat, in welchem Fall 
der Zuschlag nach dem Verhältnis zwischen dem Erwerb nach 
Art. 14 Abs. 2 Bst. | und dem restlichen Erwerb zu teilen ist. 
Der dem Anteil des Erwerbs nach Art. 14 Abs. 2 Bst. | ent- 
sprechende Teil des Zuschlags fällt der Wohnsitzgemeinde 
zu, der dem Anteil des restlichen Erwerbs entsprechende Teil 
derjenigen Gemeinde, in welcher der Geschäftsbetrieb oder 
die Erwerbstelle sich befindet; 
C) der Gescháftsbetrieb eines Steuerpflichtigen sich auf dem 
Gebiet mehrerer Gemeinden befindet, in welchem Fall die 
beteiligten Gemeinden am Zuschlag im Verháltnis der Aus-
	        

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