Volltext: Zukunft Steuerstandort Liechtenstein

Mindereinnahmen 
Mindestertragssteuer 
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Die Mindereinnahmen gehen auf die Abschaffung der Couponsteuer zurück. Diese Massnahme, die 
vor dem Hintergrund der internationalen Kompatibilität, der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität 
sowie der Entscheidungsneutralität des liechtensteinischen Steuersystems von grosser Bedeutung 
ist, führt zu einem durchschnittlichen jährlichen Einnahmenausfall in Höhe von CHF 39 Mio. Die 
Vereinheitlichung des Tarifs (linearer Steuersatz in Höhe von 12,5% statt bisher progressiver Tarif 
in Abhängigkeit der Ertrags- und Ausschüttungsintensität) führt zu Mehreinnahmen in Höhe von 
ca. CHF 49 Mio. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch den Wegfall des bisher gewährten Ab- 
zugs für Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen die Bemessungsgrundlage etwas 
erhöht wird, dafür aber ein attraktiver Steuersatz in Höhe von 12,5% vorgeschlagen werden kann; 
die Einführung des Eigenkapital-Zinsabzuges in Höhe von 3% reduziert die Mehreinnahmen aus 
der Tarifgestaltung um ca. 12 Mio. Zusammen mit der Abschaffung der Kapitalsteuer (-15 Mio.) 
und des Ausschüttungszuschlages (-12 Mio.) wird die Besteuerung der Unternehmen deutlich ein- 
facher, transparenter und gleichzeitig wettbewerbsfähiger. Die aus systematischen Gründen dem 
bisherigen Beteiligungsabzug vorzuziehende generelle Befreiung von Beteiligungserträgen und 
Kapitalgewinnen auf Beteiligungen führt zu Entlastungen in Höhe von ca. CHF 2 Mio. 
Bezeichnung Q (p. a.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Abschaffung: Couponsteuer - 39 Mio. 
Abschaffung: Kapitalsteuer - 15 Mio. 
Abschaffung: Ausschüttungszuschlag - 12 Mio. 
Einführung: Freistellung von Beteiligungsertragen und Kapitalgewinnen - 2 Mio. 
Einführung: Eigenkapital-Zinsabzug - 12 Mio. 
Einführung: Neuer Ertragssteuertarif + 49 Mio. 
Erhohung: Mindestertragsbesteuerung von CHF 1.000 auf CHF 1.200 p. a. + 15 Mio. 
Wegfall: Nachsteuerbelastung Gesellschaftssteuern (über CHF 1.000 p. a.) - 10 Mio. 
Finanzielle Auswirkungen - 26 Mio. 
  
Speziell die geplante Mindestertragssteuer in Hóhe von CHF 1.200 p. a. für alle Verbandspersonen, 
insbesondere aber auch für Privatvermogensgesellschaften (PVC, dazu siehe unter 3.3.1) anstelle 
der bisher erhobenen ,,Besonderen Gesellschaftssteuern", führt zu Mehreinnahmen in Hóhe von 15 
Mio.; anderseits fallen hier Einnahmen in Hóhe von ca. 10 Mio. weg, welche durch die bisherige 
Besteuerung hóherer Kapitalien (in der Regel bei über 1 Mio. Kapital) angefallen ist. 
Wie sich die Anzahl der Verbandspersonen und besonderen Vermógenswidmungen insgesamt 
entwickeln wird, welche neu der ordentlichen Ertragssteuerpflicht oder als PVG zumindest der 
Mindestertragssteuer unterliegen werden, kann nicht vorausgesagt werden. Es ist jedoch anzu- 
nehmen, dass ein überwiegender Teil der Verbandspersonen, die bislang den „Besonderen Gesell- 
schaftssteuern" unterlegen haben, als PVG qualifizieren, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen. 
Anderseits werden sämtliche kommerziell ausgerichtete Verbandspersonen ertragssteuerpflichtig, 
wodurch die Besteuerungsbasis deutlich breiter wird. Entscheidend ist hier die Attraktivitat des 
Gesamtpakets der Steuerreform insbesondere im Bereich der Verbandspersonen. Mit dem Wegfall 
einiger Steuerarten, der Einführung eines einheitlichen attraktiven Steuertarifs, des Eigenkapital- 
Zinsabzugs sowie der Freistellung von Beteiligungserträgen und Kapitalgewinnen auf Beteiligungen 
wird steuerlich eine neue Basis für eine erfolgreiche Wirtschaftsentwicklung geschaffen. 
Die kurzfristig zu erwartenden Mindereinnahmen kónnen zudem durch die geplante Einführung ei- 
ner Übergangsregelung für die Couponsteuer auf Altreserven voraussichtlich kompensiert werden. 
Weitere, quantitativ allerdings nur schwer abschàtzbare Einflussfaktoren auf das künftige Steuer- 
aufkommen sind allgemein die Anzahl ertragssteuerpflichtiger Verbandspersonen sowie als PVG 
qualifizierter Verbandspersonen und besonderer Vermógenswidmungen, eine Erhóhung vorsteu- 
erabzugsberechtigter Gesellschaften sowie ein Auslaufen der Übergangsregelung für die Coupon- 
steuer ab dem 4. Jahr.
	        

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