3.2.6. Attraktivität für tätige Unternehmen und Konzerne
Durch die Reform des liechtensteinischen Steuergesetzes sollen die besonderen Gesellschaftssteu-
ern abgeschafft werden, um auch vor dem Hintergrund des Europarechts, insbesondere des Beihil-
feverbots des EWR-Abkommens, Rechtssicherheit zu gewährleisten. Vermögensverwaltende Ein-
heiten, die bisher den besonderen Gesellschaftssteuern unterlegen haben, sollen in ein besonderes
Besteuerungsregime für Privatvermögensgesellschaften (PVG, siehe dazu Kapitel 3.3.1) überführt
werden. Für Investmentunternehmen ist eine Besteuerung auf der Grundlage der Transparenz vor-
gesehen (siehe dazu unten 3.3.2). Kommerziell tätige Sitzgesellschaften müssen aus Gründen des
Beihilferechts dem allgemeinen Steuersystem unterliegen; Abweichungen hiervon sind nicht zuläs-
sig, soweit dadurch wirtschaftlich tätige Unternehmen begünstigt werden.
Insbesondere für Holdinggesellschaften und für Konzernfinanzierungsgesellschaften bietet aber
bereits das allgemeine Steuersystem nach dem Konzept zur Reform des Steuergesetzes ein at-
traktives steuerliches Umfeld, sodass es einer weitergehenden Begünstigung nicht bedarf. Durch
die generelle Befreiung von Beteiligungserträgen und Beteiligungsgewinnen unterliegen Holding-
gesellschaften für die von ihnen erhaltenen Ausschüttungen generell keiner Steuer (siehe oben
3.2.4). Den aus dem fehlenden Netz an Doppelbesteuerungsabkommen im Vergleich zu anderen
Holdingstandorten wie der Schweiz oder Luxemburg bestehenden Wettbewerbsnachteil Liechten-
steins kann die Steuerreform allerdings isoliert nicht beheben; durch die verbesserte internationale
Kompatibilität des Steuersystems werden aber verbesserte Voraussetzungen geschaffen, die es zu
gegebener Zeit ermöglichen, über den Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen zu verhan-
deln.
Konzernfinanzierungsgesellschaften profitieren vom generell niedrigen Steuersatz und vom Eigen-
kapital-Zinsabzug (siehe oben 3.2.3). Dadurch ist es ihnen möglich, Eigenkapital steuerneutral zu
einem Zinssatz in Höhe von 3% an andere Konzerngesellschaften als Fremdkapital auszureichen.
Bei Vereinbarung eines konzerninternen Zinssatzes in Höhe von beispielsweise 6% unterliegt die
Vergütung nur einer im internationalen Umfeld attraktiven effektiven Besteuerung in Höhe von
6,25%.
Wegen der grossen Bedeutung von Forschung und Entwicklung haben in letzter Zeit einige euro-
päische Staaten besondere Steuervergünstigungen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten
eingeführt. Danach sind Einkünfte, die aus Forschungsergebnissen erzielt werden, in der Regel
zu 80% von der Besteuerung freigestellt, so dass diese Einkünfte in Abhängigkeit des nominellen
Steuersatzes einer erheblich niedrigeren effektiven Steuerbelastung unterliegen. Um sich im in-
ternationalen Wettbewerb in diesem Bereich zu positionieren, sieht das Konzept zur Reform des
Steuergesetzes auch für Liechtenstein vor, dass Forschungs- und Entwicklungstatigkeiten auf ein
vergleichbar attraktives steuerliches Umfeld treffen.
Abschaffung der
besonderen
Gesellschaftssteuern
Holdinggesellschaften
Konzernfinanzierungs-
gesellschaften
Forschung und
Entwicklung
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