Volltext: Zukunft Steuerstandort Liechtenstein

Abschaffung der 
besonderen 
Gesellschaftssteuern 
Integration in die 
allgemeine Ertrags- 
besteuerung 
Freistellung von 
Dividenden und 
Kapitalgewinnen auf 
Beteiligungen 
Freistellung 
ausländischer Betriebs- 
stättenergebnisse 
Eigenkapital- 
Zinsabzug 
Berücksichtigung 
ausländischer Betriebs- 
stättenverluste mit 
Nachversteuerung 
Steuerneutrale Um- 
strukturierungen und 
Ersatzbeschaffungen 
Wertminderung 
von Beteiligungen 
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in derselben Periode auszugleichen (vgl. 3.2.4). Im Ergebnis wird der international ausgerichtete 
Wirtschaftsstandort und Finanzplatz Liechtenstein über ein international wettbewerbsfähiges und 
attraktives Steuersystem verfügen, das für gewerblich tätige Unternehmen sowie Holding- und Fi- 
nanzierungsgesellschaften steuerlich gleichermassen attraktiv ist. 
Verbandspersonen: Erhöhung der internationalen Kompatibilität 
  
Die Ertragssteuerpflicht juristischer Personen knüpft zukünftig an die Kriterien eines liechten- 
steinischen Sitzes oder Ortes der tatsächlichen Verwaltung (unbeschränkte Steuerpflicht) oder 
an das Bestehen insbesondere einer liechtensteinischen Betriebsstätte (beschränkte Steu- 
erpflicht) an. Dadurch erhöht sich die internationale Kompatibilität des liechtensteinischen 
Steuergesetzes grundlegend. Der Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen kann somit 
vereinfacht vorgenommen werden. 
Gleichwohl kann eine Reduktion ausländischer Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und 
Lizenzen auch in Zukunft nur durch den Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen sowie 
die Anwendung der Mutter-Tochter- und der Zinsen-Lizenzen-Richtlinie auch im Verhältnis zu 
Liechtenstein erreicht werden. 
Demgegenüber besteht zukünftig die generelle Möglichkeit, ausländische Quellensteuern auf 
steuerpflichtige Einkünfte im Inland anzurechnen. 
  
  
  
Nicht mehr erhoben werden die besonderen Gesellschaftssteuern von kommerziell tätigen Sitz- 
gesellschaften, da diese die konkrete Gefahr einer Verletzung des EWR-abkommensrechtlich ba- 
sierten Verbotes staatlicher Beihilfen in sich bergen. Ihre steuerliche Behandlung soll zukünftig in 
die allgemeine Ertragsbesteuerung juristischer Personen integriert werden, die dementsprechend 
auch insoweit steuerlich attraktiv, nach dem international anerkannten Fremdvergleichsgrundsatz 
ausgestaltet sowie um eine allgemein zu erhebende Mindestertragssteuer ergänzt wird. 
3.2.1. Modifikationen bei der Gewinnermittlung 
Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Reinertrags wird wie bisher auch auf die steuerlich mo- 
difizierte handelsrechtliche Gewinnermittlung gemäss den Bestimmungen des Personen- und Ge- 
sellschaftsrechts abgestellt. Zusätzlich ist der international anerkannte Besteuerungsgrundsatz des 
Fremdvergleichs (dealing at arm's length) zu beachten. Dabei ist der steuerpflichtige Gewinn zur 
Vermeidung einer nationalen und internationalen Doppelbelastung um Dividenden und Kapital- 
gewinne auf Beteiligungen (Beteiligungsertráge und Beteiligungsgewinne), Grundstücksgewinne 
und ausländische Betriebsstättenergebnisse sowie um Miet- und Pachteinkünfte auf ausländisches 
Grundvermógen zu kürzen. 
Ausserdem ist ein Eigenkapital-Zinsabzug in Hohe von z. B. 3% des modifizierten Eigenkapitals 
in Abzug zu bringen (vgl. 3.2.3 und Infobox: Der Eigenkapital-Zinsabzug). Dadurch kônnen In- 
vestitions- und Finanzierungsentscheidungen von steuerlichen Faktoren weitgehend entkoppelt 
werden. Negative steuerpflichtige Einkünfte können zeitlich unbeschränkt vorgetragen und mit 
positiven Einkünften verrechnet werden. Das gilt auch für ausländische Betriebsstättenverluste, 
die im Falle späterer Gewinne allerdings einer Nachversteuerung unterzogen werden. Darüber 
hinaus können bestimmte Umstrukturierungen und Ersatzbeschaffungen, durch die das Besteue- 
rungsrecht Liechtensteins weder ausgeschlossen noch beschränkt wird, steuerneutral vorgenom- 
men sowie Wertberichtigungen bei einer dauerhaften Wertminderung von Beteiligungen steuerlich 
berücksichtigt werden. Im Falle einer Werterholung sind demnach entsprechende Zuschreibungen 
vorzunehmen.
	        

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