Abschaffung der
besonderen
Gesellschaftssteuern
Integration in die
allgemeine Ertrags-
besteuerung
Freistellung von
Dividenden und
Kapitalgewinnen auf
Beteiligungen
Freistellung
ausländischer Betriebs-
stättenergebnisse
Eigenkapital-
Zinsabzug
Berücksichtigung
ausländischer Betriebs-
stättenverluste mit
Nachversteuerung
Steuerneutrale Um-
strukturierungen und
Ersatzbeschaffungen
Wertminderung
von Beteiligungen
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in derselben Periode auszugleichen (vgl. 3.2.4). Im Ergebnis wird der international ausgerichtete
Wirtschaftsstandort und Finanzplatz Liechtenstein über ein international wettbewerbsfähiges und
attraktives Steuersystem verfügen, das für gewerblich tätige Unternehmen sowie Holding- und Fi-
nanzierungsgesellschaften steuerlich gleichermassen attraktiv ist.
Verbandspersonen: Erhöhung der internationalen Kompatibilität
Die Ertragssteuerpflicht juristischer Personen knüpft zukünftig an die Kriterien eines liechten-
steinischen Sitzes oder Ortes der tatsächlichen Verwaltung (unbeschränkte Steuerpflicht) oder
an das Bestehen insbesondere einer liechtensteinischen Betriebsstätte (beschränkte Steu-
erpflicht) an. Dadurch erhöht sich die internationale Kompatibilität des liechtensteinischen
Steuergesetzes grundlegend. Der Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen kann somit
vereinfacht vorgenommen werden.
Gleichwohl kann eine Reduktion ausländischer Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und
Lizenzen auch in Zukunft nur durch den Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen sowie
die Anwendung der Mutter-Tochter- und der Zinsen-Lizenzen-Richtlinie auch im Verhältnis zu
Liechtenstein erreicht werden.
Demgegenüber besteht zukünftig die generelle Möglichkeit, ausländische Quellensteuern auf
steuerpflichtige Einkünfte im Inland anzurechnen.
Nicht mehr erhoben werden die besonderen Gesellschaftssteuern von kommerziell tätigen Sitz-
gesellschaften, da diese die konkrete Gefahr einer Verletzung des EWR-abkommensrechtlich ba-
sierten Verbotes staatlicher Beihilfen in sich bergen. Ihre steuerliche Behandlung soll zukünftig in
die allgemeine Ertragsbesteuerung juristischer Personen integriert werden, die dementsprechend
auch insoweit steuerlich attraktiv, nach dem international anerkannten Fremdvergleichsgrundsatz
ausgestaltet sowie um eine allgemein zu erhebende Mindestertragssteuer ergänzt wird.
3.2.1. Modifikationen bei der Gewinnermittlung
Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Reinertrags wird wie bisher auch auf die steuerlich mo-
difizierte handelsrechtliche Gewinnermittlung gemäss den Bestimmungen des Personen- und Ge-
sellschaftsrechts abgestellt. Zusätzlich ist der international anerkannte Besteuerungsgrundsatz des
Fremdvergleichs (dealing at arm's length) zu beachten. Dabei ist der steuerpflichtige Gewinn zur
Vermeidung einer nationalen und internationalen Doppelbelastung um Dividenden und Kapital-
gewinne auf Beteiligungen (Beteiligungsertráge und Beteiligungsgewinne), Grundstücksgewinne
und ausländische Betriebsstättenergebnisse sowie um Miet- und Pachteinkünfte auf ausländisches
Grundvermógen zu kürzen.
Ausserdem ist ein Eigenkapital-Zinsabzug in Hohe von z. B. 3% des modifizierten Eigenkapitals
in Abzug zu bringen (vgl. 3.2.3 und Infobox: Der Eigenkapital-Zinsabzug). Dadurch kônnen In-
vestitions- und Finanzierungsentscheidungen von steuerlichen Faktoren weitgehend entkoppelt
werden. Negative steuerpflichtige Einkünfte können zeitlich unbeschränkt vorgetragen und mit
positiven Einkünften verrechnet werden. Das gilt auch für ausländische Betriebsstättenverluste,
die im Falle späterer Gewinne allerdings einer Nachversteuerung unterzogen werden. Darüber
hinaus können bestimmte Umstrukturierungen und Ersatzbeschaffungen, durch die das Besteue-
rungsrecht Liechtensteins weder ausgeschlossen noch beschränkt wird, steuerneutral vorgenom-
men sowie Wertberichtigungen bei einer dauerhaften Wertminderung von Beteiligungen steuerlich
berücksichtigt werden. Im Falle einer Werterholung sind demnach entsprechende Zuschreibungen
vorzunehmen.