Volltext: Zukunft Steuerstandort Liechtenstein

Personenrechtliche Gemeinschaften 
Auf personenrechtliche Gemeinschaften in- und ausländischen Rechts findet zukünftig der Grund- 
satz der steuerlichen Transparenz Anwendung. Dementsprechend kann es nur auf Ebene der Ge- 
sellschafter, die natürliche oder juristische Personen sein können, zu einer Besteuerung in deren 
jeweiligen Ansässigkeitsstaat oder in einem Quellenstaat kommen. In Liechtenstein können die 
Gesellschafter einer personenrechtlichen Gemeinschaft somit als natürliche Personen entweder 
unbeschränkt oder beschränkt vermögens- und erwerbssteuerpflichtig und als juristische Personen 
entweder unbeschränkt oder beschränkt ertragssteuerpflichtig sein. 
3.2. Verbandspersonen 
Verbandspersonen: Änderungen durch die Steuerreform im Überblick 
  
  
*  Ertragssteuer mit einem Steuersatz in Hóhe von 12,59/o (effektiv — 10,6% bei 
einer Eigenkapital-Rendite bis zu 20%) 
*  Abschaffung des Ausschüttungszuschlages 
5 +  Steuerbefreiung von Dividenden, Kapital- und Liquidationsgewinnen auf 
s Beteiligungen statt Beteiligungsabzug 
I * Einführung eines Eigenkapital-Zinsabzuges in Hóhe von 39/o 
= * Einführung eines zeitlich unbeschränkten Verlustvortrages 
2 * Einführung einer internationalen Gruppenbesteuerung (EU/EWR/CH) 
< * Zuwendungen an steuerlich definierten Gemeinnützigkeitsbereich kónnen 
z in Höhe von bis zu 10% des steuerpflichtigen Reinertrags angesetzt werden 
+  Mindestertragsbesteuerung 
* Abschaffung der Kapitalsteuer 
* Abschaffung der Couponsteuer mit Übergangslósung für Altrücklagen 
*  Entscheidungsneutralität durch Zinsbereinigung 
*  Steuervereinfachung 
© *  Steuerentlastung 
u * Verzicht auf Substanzbesteuerung 
5 * Internationale Attraktivität und Kompatibilität 
9 *  Europarechtliche Konformitat 
+ Vermeidung von Doppelbelastungen 
* Umsetzung des Nettoprinzips, Liquiditàtsschonung 
  
  
  
  
Verbandspersonen: Entscheidungsneutralität 
In Liechtenstein steuerpflichtige juristische Personen in- oder ausländischen Rechts, die gewerb- 
lich tätig sind, unterliegen zukünftig nur noch der Ertragssteuer und ergànzend der Grundstücks- 
gewinnsteuer. Auf die Erhebung der Kapitalsteuer wird zukünftig ebenso verzichtet wie auf die 
Erhebung der Couponsteuer. Für letztere ist in Bezug auf früher gebildete Gewinnreserven eine 
Übergangslàsung vorgesehen. Danach sollen Altreserven, die stets als zuerst ausgeschüttet gelten, 
bei einer Ausschüttung im ersten Jahr der Reform mit 19/o, im zweiten Jahr mit 29/0, im dritten Jahr 
mit 3% und ab dem vierten Jahr weiterhin mit 49/o Couponsteuer erfasst werden. Alternativ zu einer 
Ausschüttung kann die entsprechende Couponsteuer auf Altreserven auch im jeweiligen Jahr dekla- 
riert werden, wodurch die Altreserven insoweit den Status von nach der Steuerreform gebildeten 
Gewinnreserven erhalten. 
Im Bereich der neu geregelten Ertragssteuer wird ein moderater Ertragssteuersatz von nominell 
12,5% (vgl. 3.2.2) mit einer umfassenden Freistellung von Beteiligungsertrágen und Beteiligungs- 
gewinnen (vgl. 3.2.1) und einem Eigenkapital-Zinsabzug (vgl. 3.2.3) kombiniert. Darüber hinaus 
wird für konzernverbundene Unternehmen eine moderne Gruppenbesteuerung eingeführt, die 
es erlaubt, Verluste innerhalb eines nationalen oder internationalen Konzerns (EU/EWR/Schweiz) 
Personenrechtliche 
Gemeinschaften 
Einheitliche Ertrags- 
steuer für gewerblich 
tátige Verbandspersonen 
Modernes 
Steuersystem 
27
	        

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