Personenrechtliche Gemeinschaften
Auf personenrechtliche Gemeinschaften in- und ausländischen Rechts findet zukünftig der Grund-
satz der steuerlichen Transparenz Anwendung. Dementsprechend kann es nur auf Ebene der Ge-
sellschafter, die natürliche oder juristische Personen sein können, zu einer Besteuerung in deren
jeweiligen Ansässigkeitsstaat oder in einem Quellenstaat kommen. In Liechtenstein können die
Gesellschafter einer personenrechtlichen Gemeinschaft somit als natürliche Personen entweder
unbeschränkt oder beschränkt vermögens- und erwerbssteuerpflichtig und als juristische Personen
entweder unbeschränkt oder beschränkt ertragssteuerpflichtig sein.
3.2. Verbandspersonen
Verbandspersonen: Änderungen durch die Steuerreform im Überblick
* Ertragssteuer mit einem Steuersatz in Hóhe von 12,59/o (effektiv — 10,6% bei
einer Eigenkapital-Rendite bis zu 20%)
* Abschaffung des Ausschüttungszuschlages
5 + Steuerbefreiung von Dividenden, Kapital- und Liquidationsgewinnen auf
s Beteiligungen statt Beteiligungsabzug
I * Einführung eines Eigenkapital-Zinsabzuges in Hóhe von 39/o
= * Einführung eines zeitlich unbeschränkten Verlustvortrages
2 * Einführung einer internationalen Gruppenbesteuerung (EU/EWR/CH)
< * Zuwendungen an steuerlich definierten Gemeinnützigkeitsbereich kónnen
z in Höhe von bis zu 10% des steuerpflichtigen Reinertrags angesetzt werden
+ Mindestertragsbesteuerung
* Abschaffung der Kapitalsteuer
* Abschaffung der Couponsteuer mit Übergangslósung für Altrücklagen
* Entscheidungsneutralität durch Zinsbereinigung
* Steuervereinfachung
© * Steuerentlastung
u * Verzicht auf Substanzbesteuerung
5 * Internationale Attraktivität und Kompatibilität
9 * Europarechtliche Konformitat
+ Vermeidung von Doppelbelastungen
* Umsetzung des Nettoprinzips, Liquiditàtsschonung
Verbandspersonen: Entscheidungsneutralität
In Liechtenstein steuerpflichtige juristische Personen in- oder ausländischen Rechts, die gewerb-
lich tätig sind, unterliegen zukünftig nur noch der Ertragssteuer und ergànzend der Grundstücks-
gewinnsteuer. Auf die Erhebung der Kapitalsteuer wird zukünftig ebenso verzichtet wie auf die
Erhebung der Couponsteuer. Für letztere ist in Bezug auf früher gebildete Gewinnreserven eine
Übergangslàsung vorgesehen. Danach sollen Altreserven, die stets als zuerst ausgeschüttet gelten,
bei einer Ausschüttung im ersten Jahr der Reform mit 19/o, im zweiten Jahr mit 29/0, im dritten Jahr
mit 3% und ab dem vierten Jahr weiterhin mit 49/o Couponsteuer erfasst werden. Alternativ zu einer
Ausschüttung kann die entsprechende Couponsteuer auf Altreserven auch im jeweiligen Jahr dekla-
riert werden, wodurch die Altreserven insoweit den Status von nach der Steuerreform gebildeten
Gewinnreserven erhalten.
Im Bereich der neu geregelten Ertragssteuer wird ein moderater Ertragssteuersatz von nominell
12,5% (vgl. 3.2.2) mit einer umfassenden Freistellung von Beteiligungsertrágen und Beteiligungs-
gewinnen (vgl. 3.2.1) und einem Eigenkapital-Zinsabzug (vgl. 3.2.3) kombiniert. Darüber hinaus
wird für konzernverbundene Unternehmen eine moderne Gruppenbesteuerung eingeführt, die
es erlaubt, Verluste innerhalb eines nationalen oder internationalen Konzerns (EU/EWR/Schweiz)
Personenrechtliche
Gemeinschaften
Einheitliche Ertrags-
steuer für gewerblich
tátige Verbandspersonen
Modernes
Steuersystem
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