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Zu Art. 132 - Steuernachlass
Diese Bestimmung entspricht Art. 28 des geltenden Steuergesetzes.
Der Steuernachlass soll zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers beitragen.
Voraussetzung für einen Steuernachlass ist, dass die geschuldete Zahlung für den Zahlungspflichtigen eine unzumutbare Härte
bedeuten würde. Gegen den Entscheid über eine gänzliche oder teilweise Ablehnung des Erlassgesuches steht das Rechtsmittel
an die Regierung offen.
Zu Art. 133 - Steuersicherung
Diese Bestimmung entspricht Art. 146 des geltenden Steuergesetzes.
Zu Art. 134 - Grundbucheintragung
Abs. 1 und 2 entsprechen Art. 30 des geltenden Steuergesetzes.
Die Eintragung der Eigentumsübertragung eines Grundstückes darf erst verbüchert werden, nachdem die Grundstücksgewinn-
steuer bezahlt ist. Durch diese Massnahme wird bei Grundstückveráusserungen, die im Grundbuch einzutragen sind, die Bezah-
lung der Grundstücksgewinnsteuer sichergestellt. Leistet der Steuerpflichtige für die Bezahlung der Grundstücksgewinnsteuer
andere, hinreichende Sicherheiten (z.B. Depotzahlung), kann die Steuerverwaltung die Bewilligung erteilen, dass die Eigen-
tumsübertragung vor Veranlagung und Bezahlung der Grundstücksgewinnsteuer erfolgt.
Neu ist Abs. 3. Bei einer Zwangsversteigerung eines Grundstücks geht das Eigentum ohne Grundbucheintragung auf den Er-
werber über (Art. 38 Sachenrecht), weshalb Abs. 1 nicht zum Tragen kommt. Damit auch bei einem Übergang im Rahmen einer
Zwangsversteigerung die Grundstücksgewinnsteuer sichergestellt ist, wird vorgeschrieben, dass die Steuer aus dem Meistbot
bzw. Versteigerungserlós zu bezahlen ist.
V. Die Strafbestimmungen
A. Übertretung
1. Verletzung von Verfahrenspflichten und Abgabegefahrdung
Zu Art. 135 - Verletzung von Verfahrenspflichten
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem geltenden Art. 144 mit der Anderung, dass der Bussenrahmen, welcher seit dem
Erlass des Steuergesetzes im Jahre 1961 unveràndert geblieben ist, den heutigen Gegebenheit angepasst wurde. Die Busseno-
bergrenze wurde auf CHF 5'000 und für schwere Fállen auf CHF 10'000 erhóht.
Zu Art. 136 - Abgabegefährdung
Der Tatbestand der Abgabegefährdung wird neu eingeführt. Er steht im Zusammenhang mit der Übernahme der Gründungsab-
gabe vom Finanzgesetz ins Steuergesetz sowie mit der Einführung der Abgabepflicht auf Versicherungsprämien.
Nachdem die Gründungsabgabe sowie die Abgabe auf Versicherungsprämien ergänzende Tatbestände zu den Bestimmungen
nach dem Stempelsteuergesetz bilden, erfolgt auch die Formulierung des Straftatbestandes der Abgabegefährdung in Anleh-
nung an die Abgabegefährdung gemäss schweizerischer Stempelgesetzgebung.
2. Steuerhinterziehung
Zu Art. 137 - Steuerhinterziehung
Der Straftatbestand nach Abs. 1 Bst. a entspricht dem geltenden Tatbestand nach Art. 145 Abs. 1. Neu sind die Tatbestandsva-
rianten nach Abs. 1 Bst. b bis d, welche im Zusammenhang mit der Regelung über den Steuerabzug an der Quelle sowie der
Gründungsabgabe und Abgabe auf Versicherungsprämien stehen.
Abs. 2: Neu geregelt wurde die Strafzumessung. Bis anhin wurde die Strafe ausschliesslich nach der Differenz zwischen der
geschuldeten und der tatsächliche entrichteten Steuer bemessen und abgestuft.
Nach der neuen Regelung bildet ebenfalls die Höhe der hinterzogenen Steuer die Ausgangsbasis der Strafzumessung; bei der
Festlegung der Höhe wird jedoch das Verschulden berücksichtigt, d.h. bei leichten Verschulden wird der Betrag auf die Hälfte
der hinterzogenen Steuer bzw. Abgabe ermässigt, bei schweren Verschulden bis auf der Dreifache erhöht.
Zu Art. 138 - Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten
Neu ist der Tatbestand der Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten. Die Tathandlung manifestiert sich in einem
Tun (Beiseiteschaffung) oder Unterlassen (Verheimlichung). Die Tat ist mit der Verheimlichung oder Beiseiteschaffung vollendet.
Nachdem es sich hierbei um ein Gefährdungsdelikt handelt, wird nicht vorausgesetzt, dass es zu einem Steuerausfall kommt.
Zu Art. 139 - Versuch
Bereits das Steuergesetz aus dem Jahre 1961 sah in Art. 148 vor, dass der Versuch bei Steuerhinterziehung und Steuerbetrug
strafbar ist. Im Rahmen der Schaffung des Strafgesetzbuches sowie des Strafrechtsanpassungsgesetzes im Jahre 1988 wurde