Volltext: Ein Bürger im Dienst für Staat und Wirtschaft

Die Konstanten im Verhältnis Schweiz/EU Franz Blankart Das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein einerseits, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andrerseits vom 22. Juli 1972 beseitigt die Zölle, die mengenmässige Beschränkung sowie die Abgaben und Massnahmen gleicher Wirkung in ihrem gegenseitigen Handel mit Ursprungserzeugnissen, dies bei der 
Grenzüberschreitung. Die juristische Umsetzung einer solchen Vereinbarung ins interne Recht ist ein relativ einfacher Vorgang und bedarf jedenfalls keiner Rechtshar- monisierung. Grenzüberschreitung heisst aber nicht 
Vermarktung. So kann eine Schweizer Firma ein Medikament zollfrei in die EU ausführen, damit aber dort noch nicht frei verkaufen. Das Analoge gilt für die Aufnahme und Ausübung einer unabhängigen Erwerbstätigkeit. Ein Schweizer Arzt kann zur Einnahme eines Nachtessens die Grenze überschreiten. Jenseits der Grenze aber eine Praxis zu eröffnen, ist ihm nicht ohne Wei- teres gestattet. Dieses Problem eröffnete seinerzeit für die schweizerische Europa- Politik eine völlig neue Dimension. Denn sofern die Liberalisierung nicht mehr bloss die Grenzüberschreitung, sondern die Vermarktung betrifft, setzt sie eine Harmonisierung der diesbezüglichen Schutz-Vor- schriften (ordre public) voraus, falls die gegenseitige Anerkennung der Äquivalenz der bestehenden Rechtsvorschriften nicht möglich ist. Dies ist handelspolitisch das Hauptproblem unserer Europa-Poli- tik, und dies seit dem Assoziationsgesuch von 1961 bis zum heutigen Tag. Es stellt sich die Frage, wie die Schutz-Vorschriften im Verhältnis Schweiz-EU erarbeitet und beschlossen werden sollen. Eine Gleichbe- handlung der Schweiz mit der Europäischen Union, d. h. die paritätische Mitbestimmung ist nicht möglich, weil die EU keine internationale Organisation ist. Solch eine Gleichstellung würde die Schweiz gegen- über den Mitgliedstaaten bevorzugen, da sie einen EU-internen 71
	        

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