Volltext: Ein Bürger im Dienst für Staat und Wirtschaft

net werden, dennoch bleiben die individuellen Verlustvorträge der betei- ligten Gesellschaften weiterhin bestehen. Im Ergebnis kommt es durch die Gruppenbesteuerung – wie auch im Falle einer Berücksichtigung aus- ländischer Betriebsstättenverluste – lediglich zu einem zeitlich begrenz- ten Steueraufschub und damit zu einem Steuerstundungseffekt, da um- fassende Nachversteuerungsregelungen existieren. Diese kommen im- mer dann zur Anwendung, wenn zukünftig Gewinne generiert werden, Gesellschaften aus der Gruppe austreten, eine Beteiligungsabschreibung vorgenommen wird oder wenn die Beteiligungsquote reduziert wird. Ungeachtet dieser Voraussetzungen ist die Nachversteuerung spätestens fünf Jahre nach der Verlustverrechnung zwingend 
vorzunehmen.70 Umstrukturierungen: Sowohl nationale als auch grenzüberschreitende Umstrukturierungen, wozu insbesondere der Formwechsel, die Auf- und Abspaltung, die Fusion und die Einbringung von Betrieben und Teilbetrieben sowie bestimmter Beteiligungen gehören, sind immer dann steuerneutral möglich, sofern die inländischen Besteuerungsrechte fort- bestehen und die Buchwerte fortgeführt werden (Ergebnis: Steuerauf- schub).71Neben der anteiligen Übertragung von Verlustvorträgen auf den übernehmenden Rechtsträger gilt ein Übernahmegewinn oder -ver- lust als steuerfrei. Zur Missbrauchsverhinderung kommt es jedoch zu ei- ner Besteuerung des Einbringungsgewinns, wenn die eingebrachten Werte den Verkehrswert unterschreiten und wenn die Beteiligung inner- halb von fünf Jahren veräussert wird. Ein Konfusionsgewinn hingegen ist immer steuerpflichtig und kann auf drei Jahre verteilt besteuert 
werden.72 Abschreibungen und Wertberichtigungen von Beteiligungen: Abschrei- bungen und Wertberichtigungen von Beteiligungen sind zulässig, sofern die entsprechenden Wertminderungen voraussichtlich dauerhaft oder bereits realisiert sind.73Sofern eine Beteiligung steuerneutral über den massgebenden Anschaffungswert aufgewertet wurde, kann eine Abschreibung oder Wertberichtigung allerdings nur in jenem Umfang 392Martin 
Wenz 70Siehe Art. 58 Abs. 9 SteG. 71Siehe Art. 52 Abs. 1 SteG. 72Siehe Art. 52 Abs. 1–10 SteG. 73Siehe Art. 53 Abs. 1 S. 1 SteG.
	        

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