Schenkungen, Bezüge aus Familienausgleichskassen, Kranken- und Unfallversicherungen, Grundstücksgewinne, Kapitalgewinne aus dem Privatvermögen, Dividenden und Kapitalgewinne aus Beteiligungen etc.32Von der Erwerbssteuerpflicht ausgenommen sind somit insbeson- dere auch alle Erträge aus dem Privatvermögen (z. B. Dividenden, Zin- sen, Mieterträge), auf welches der Steuerpflichtige bereits die Vermö- genssteuer entrichtet
hat.33 Steuerpflichtiges Vermögen: Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Ver- mögens werden insbesondere Freibeträge sowie Schulden des Steuer- pflichtigen in Abzug gebracht.34Der Schuldenabzug wird nur anteilig im Verhältnis des in Liechtenstein steuerpflichtigen Vermögens zum Gesamtvermögen gewährt. Darüber hinaus ist der Schuldenabzug nicht möglich, soweit sich hierdurch ein negatives steuerpflichtiges Vermögen ergibt.35 Steuerpflichtiger Erwerb: Der steuerpflichtige Erwerb wird insbeson- dere unter Berücksichtigung der Gewinnungskosten, Versicherungsbei- träge, Freibeträge für Renten und Pensionen, steuerfreien Beträge und übrigen persönlichen, angemessenen Abzüge ermittelt.36Selbständig Erwerbende können zudem Geschäftsverluste aus den Vorjahren und Verluste aus ausländischen Betriebsstätten vom Reingewinn der inländi- schen Betriebsstätte abziehen, wobei insoweit eine Nachversteuerung spätestens nach fünf Jahren erfolgt. Verlustvorträge aus den Vorjahren können jedoch maximal bis zu einer Höhe von 70 Prozent des laufenden steuerpflichtigen Erwerbs verrechnet werden. Die noch nicht verrechne- ten Verluste sind zeitlich dagegen unbegrenzt
vortragsfähig.37 Steuertarif: Der Steuertarifverlauf der Vermögens- und Erwerbssteuer ist progressiv und stellt einen 8-Stufen-Tarif dar: 1%, 3%, 4%, 5%, 385
Nationale und internationale Steuerpolitik des Fürstentums Liechtenstein 32Siehe Art. 15 Abs. 2 SteG. 33Siehe Art. 15 Abs. 2 SteG. 34Siehe Art. 11-12 SteG. 35Siehe Art. 11 Abs. 2 SteG. 36Siehe Art. 16 SteG. 37Siehe Art. 16 Abs. 2 Ziff. 3 SteG.