erpflichtige Steuersubjekte ausschliesslich der Ertragssteuer mit einer flat rate in Höhe von 12,5 Prozent unter Berücksichtigung eines Eigen- kapital-Zinsabzuges in Höhe von aktuell 4 Prozent und einer Mindest- ertragssteuer in Höhe von CHF 1200. Im Ergebnis konnte so ein in sich geschlossenes, marktorientiertes Gesamtsteuersystem zur erfolgreichen, international anerkannten Posi- tionierung des Fürstentums Liechtenstein zwischen Steuerwettbewerb, Steuerkoordination und Steuerkooperation geschaffen werden, das nicht (mehr) auf einer incentiveorientierten, sondern auf einer allgemeingülti- gen, möglichst entscheidungsneutralen Gesamtsteuerstrategie
basiert. Besteuerung natürlicher Personen Steuersystem Natürliche Personen unterliegen in Liechtenstein einer Vermögenssteuer mit ergänzender Erwerbssteuer.18Dabei wird die Vermögenssteuer in die Erwerbssteuer mittels eines standardisierten Vermögensertrags (Soller- trags)19überführt (integriert). Der Sollertrag stellt dementsprechend eine eigene Erwerbsart dar.20Er beträgt aktuell 4 Prozent des steuerpflichti- gen Vermögens. Die Höhe des Sollertrags wird jährlich durch das Finanzgesetz bestimmt.21 Zur Vermeidung von Doppelbelastungen mit Vermögens- und Erwerbssteuer wird im betrieblichen Bereich zudem ein Eigenkapital- Zinsabzug22als eine geschäftsmässig begründete Aufwendung gewährt. Der Eigenkapital-Zinsabzug stellt eine angemessene Verzinsung des modifizierten Eigenkapitals dar. Die Höhe der Verzinsung entspricht dem Sollertrag und beträgt aktuell ebenfalls 4 Prozent.23383
Nationale und internationale Steuerpolitik des Fürstentums Liechtenstein 18Siehe Art. 6 SteG. 19Siehe Art. 6 Abs. 5 lit. g SteG. 20Siehe Art. 6 Abs. 5 lit. g SteG. 21Siehe Art. 5 SteG. 22Siehe Art. 54 SteG sowie Art. 32 SteV. 23Siehe Art. 5 SteG.