Volltext: Ein Bürger im Dienst für Staat und Wirtschaft

der Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen. Zuletzt wurden in Zusammenhang mit dem sog. Massnahmenpaket II und III neben zahlreichen anderen Massnahmen insbesondere auch die umfas- sendere Zuweisung von Besteuerungsrechten bei beschränkt Steuer- pflichtigen, die Begrenzung des Schuldenabzugs auf die Höhe des mass- geblichen Wertes der jeweils steuerpflichtigen Vermögenswerte, die Neufestlegung der Steuerschätzwerte von Liegenschaften, die bereits im Bericht und Antrag 2010 vorgesehene Erhöhung der Mindestertrags- steuer in Höhe von aktuell CHF 1200 auf CHF 1800 und eine dem neuen Steuersystem grundlegend widersprechende (!) Entkoppelung des Sollertrages vom Eigenkapital-Zinsabzug verbunden mit einer erhebli- chen Reduktion des Zinssatzes ausschliesslich für den Eigenkapital- Zinsabzug nicht aber zur Ermittlung des standartisierten Sollertrags im Bereich der Vemögenssteuer diskutiert. Während die Neufestlegung der Steuerschätzwerte von Liegen- schaften, die Begrenzung des Schuldenabzugs auf die Höhe des mass- geblichen Wertes der jeweils steuerpflichtigen Vermögenswerte und die Erhöhung der Mindestertragssteuer erst zukünftig angegangen werden sollen, hat der Landtag des Fürstentums Liechtenstein in seiner Sitzung im September 2014 eine zum neuen Steuersystem konforme sowie  um - fassendere Zuweisung von Besteuerungsrechten bei beschränkt Steuer- pflichtigen sowie auf Vorschlag der Regierung insbesondere eine alter- native und aufkommensäquivalente Massnahme zur Entkoppelung des Sollertrags vom Eigenkapital-Zinsabzug verbunden mit einer erhebli- chen Reduktion des Zinssatzes ausschliesslich für den Eigenkapital- Zinsabzug im Gesetz vom 4.9.2014 über die Abänderung des Steuerge- setzes beschlossen. Letzteres ist nicht hoch genug einzuschätzen, da dadurch die zentrale Säule des neuen Steuersystems in Form des Eigen- kapital-Zinsabzugs im Bereich der Besteuerung juristischer Personen sowie des damit identischen Sollertrags im Bereich der standartisierten Vermögensart Besteuerung natürlicher Personen erhalten und gestärkt, mithin das neue Steuersystem insbesondere auch nach Ablauf der Über- gangsfrist Ende 2013 insoweit vollumfänglich Anwendung finden kann. 379 
Nationale und internationale Steuerpolitik des Fürstentums Liechtenstein
	        

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