Volltext: Ein Bürger im Dienst für Staat und Wirtschaft

Beispiel Deutschlands ist jedoch zu erkennen, dass derzeit auch in die- sem Verhältnis eine Privilegierung nicht gewährt wird, sofern es nach §13 Abs.1 Nr. 16c Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz an einem entsprechenden bilateralen Abkommen hierüber fehlt. Ein möglicher Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot scheint hierbei in Kauf genommen zu werden. Wie bereits dargestellt, ist grundsätzlich jedes Land frei darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe es Steuervergünstigungen gewährt für die Errichtung einer inländischen steuerbefreiten Stiftung. Gleiches gilt auch für die steuerlich abzugsfähige Spende (stiftungstechnisch genannt Zustiftung) an eine steuerbefreite Stiftung. Wird im Inland eine steuerliche Privilegierung gewährt, ist dies auf die Auslandsspende nicht grundsätzlich und automatisch übertragbar. Sofern es sich um ein EU/EWR-Mitgliedsland handelt, sind aller- dings auch diesbezüglich die Regelungen zur Kapitalverkehrsfreiheit zu beachten. Diese besagen, dass eine Spende an eine inländische gemein- nützige Stiftung (allgemein gemeinnützige Institution) nicht anders steu- erlich behandelt werden darf, als eine Spende an eine ausländische gemeinnützige Stiftung, wie der EuGH in der Rechtssache 
Persche40 bestätigt 
hat. Schlussbemerkungen Wesentliche Weichenstellungen des liechtensteinischen Gesetzgebers ha - ben der liechtensteinischen gemeinnützigen Stiftung ein solideres recht- liches Gerüst verschafft, wobei es gelungen ist, im Spannungsfeld zwi- schen staatlicher Aufsicht und privatwirtschaftlicher Gestaltungsfreiheit ein gutes Gleichgewicht zu finden. Dies verdient Anerkennung und wird der Reputation des Rechtsinstruments selber wie Liechtenstein als Standort und international akzeptierte Jurisdiktion für gemeinnützige Stiftungen förderlich sein. 353 
Gemeinnützige Stiftung in Liechtenstein – ausgewählte Fragestellungen 40EuGH Rs. C-318/07 vom 27.1.2009 (Persche)
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.