Volltext: Ein Bürger im Dienst für Staat und Wirtschaft

Fragen der Anerkennung der steuerbefreiten gemeinnützigen Stiftung im Ausland stellen sich dabei sowohl im Rahmen der Stiftungs - errichtung durch einen ausländischen Stifter als auch im Rahmen der Vermögenszuwendung an die Stiftung durch einen Dritten – genannt Zustiftung. Die steuerbefreite gemeinnützige liechtensteinische Stiftung ist als eigenständige juristische Persönlichkeit grundsätzlich dann voll anzuer- kennen, wenn der Stifter sich von dem Vermögen, das er in die Stiftung eingebracht hat, unwiderruflich getrennt hat. Dann ist das Stiftungsver- mögen dem Stifter tatsächlich und rechtlich entzogen.39 Kennt ein Land die Schenkungssteuer nicht, ist der Einbringungs- vorgang steuerneutral. Kennt aber ein Land die Schenkungssteuer, so kann die Errichtung der (ausländischen) gemeinnützigen liechtensteini- schen Stiftung Schenkungssteuer im Land des Stifters auslösen. Dabei ist zu beachten, dass jedes Land eigenständig definieren kann, ob und inwieweit es überhaupt die Errichtung einer gemeinnützi- gen Stiftung im Inland steuerlich privilegiert. Wird eine Privilegierung im Inland gewährt, ist damit aber nicht gesagt, dass auch ein Errich- tungsvorgang im Ausland privilegiert wird. Grund hierfür ist, dass die Privilegierung im Inland zu einer Reduktion des Steuersubstrats führt. Dies nimmt ein Land regelmässig nur dann in Kauf, wenn es im Gegen- zug dafür eine Kompensation in Form eines Nutzens für die Allgemein- heit im eigenen Land erfährt. So regelt beispielsweise Deutschland in §51 der Abgabenordnung, dass eine inländische Steuervergünstigung im Falle der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland nur möglich ist, wenn «natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder die Tätigkeit der Körperschaft neben der Ver- wirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann». Im Verhältnis zu Ländern ausserhalb von EU/EWR ist somit jedes Land frei zu entscheiden, ob die Errichtung einer gemeinnützigen aus- ländischen Stiftung steuerlich privilegiert werden soll oder nicht. Hingegen sind im Verhältnis zu Ländern innerhalb von EU/EWR deren Mitgliedsländer gehalten, die Grundfreiheiten zu beachten. Am 352Guido 
Meier 39So auch § 15 Abs.6 Nr. 1 Aussensteuergesetz in Deutschland.
	        

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