Volltext: Ein Bürger im Dienst für Staat und Wirtschaft

seit dem Jahre 2003 ernsthaft angenommen, indem die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Schaffung einer gemeinnützigen Euro- päischen Stiftung, der 
Fundatio Europaea (FE), vorlegte. Diese gemein- nützige Europäische Stiftung soll die bestehenden europäischen Rechts- formen im Stiftungsbereich ergänzen und somit grenzüberschreitende Tätigkeiten von Stiftungen, insbesondere auch den Transfer von gemein- nützig gebundenem Geld, vereinfachen. Anerkennung von gemeinnützigen liechtensteinischen Stiftungen im Ausland aus Optik des Steuerrechts Die bereits oben geschilderte Partikularität des liechtensteinischen zivil- rechtlichen Gemeinnützigkeitsbegriffs führt dazu, dass Länder, welche die privatrechtliche Begriffsbestimmung der Gemeinnützigkeit nicht kennen, sondern vom steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsbegriff gelei- tet werden, entweder gar nicht oder nur in eingeschränkter Weise bereit sind, die liechtensteinische Stiftung als gemeinnützige Einrichtung zu akzeptieren. In besonderer Weise gilt dies dann, wenn mit dem Begriff der Gemeinnützigkeit in gleicher Weise auch steuerliche Privilegierungen verknüpft sind. Da steuerliche Privilegierungen einhergehen mit einer Belastung der Allgemeinheit in Form von Steuerausfällen,38gewähren ausländische Jurisdiktionen regelmässig steuerliche Privilegierungen einer Stiftung nur dann, wenn diese ausschliesslich gemeinnützige Zwe- cke verfolgt. 351 
Gemeinnützige Stiftung in Liechtenstein – ausgewählte Fragestellungen wenn festgestellt wird, dass sie keinen entscheidenden Einfluss auf ein unabhängi- ges Unternehmen in einem anderem EWR-Staat oder eine wirtschaftliche Tätigkeit, die in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit fällt, ausgeübt haben. Ob die Niederlassungsfreiheit oder die Kapitalverkehrsfreiheit Anwendung finde, hänge jeweils von den konkreten Umständen des Ausgangsverfahrens ab. Diese Entscheidung ist als Meilenstein zu werten, da erstmals einer liechtensteinischen Treuhänderschaft, die im Unterschied zur liechtensteinischen Stiftung keine Rechts- persönlichkeit besitzt, der Zugang sowohl zur Niederlassungs- als auch Kapitalver- kehrsfreiheit des EWR-Abkommens gewährt wird. Es ist zu erwarten, dass sich zu- künftige Urteile sowohl nationaler als auch internationaler Gerichte sowohl im Ge- sellschafts-, als auch im Stiftungs- und Trustrecht nach dieser bedeutenden Ent scheidung richten werden. 38Vgl. Jakob 2009, S. 45 f.
	        

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