Volltext: Ein Bürger im Dienst für Staat und Wirtschaft

Liechtenstein folgt in Anknüpfungsfragen der liberalen Gründungstheo- rie. Zudem ist Liechtenstein seit dem 1. Mai 1995 Mitglied des EWR und ist dadurch Teil des EU-Binnenmarkts und im Anwendungsbereich der vier Grundfreiheiten, die für die Anerkennungsfrage von grosser Bedeu- tung sind. Die uneinheitliche Praxis der Anerkennung juristischer Personen im Ausland geht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtsho- fes deutlich hervor, die im Jahre 1988 mit der Entscheidung 
Daily Mail33 begann und die sich dann unter anderem in 
Überseering34und hinsicht- lich gemeinnütziger Stiftungen in 
Stauffer35und Persche36fortsetzte. Obwohl es dann weitere 13 Jahre dauerte, bis der EuGH 2002 in 
Über- seeringfeststellte, dass die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit die Anerkennung von Gesellschaften durch alle Mitgliedstaaten voraus- setze, in denen sie sich niederzulassen beabsichtigen und Beschränkun- gen sich allgemein nur rechtfertigen liessen, wenn sie nicht diskriminie- rend wirkten, zwingenden Gründen des Allgemeinwohls entsprächen und zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sowie unerlässlich wä- ren,37hat sich die Europäische Union der Anerkennungsproblematik 350Guido 
Meier 33EUGH Rs. 81/87 vom 27.9.1988 (Daily Mail). 34EuGH Rs. C-208/00 vom 5.11.2002 (Überseering). 35EuGH Rs. C-386/04 vom 14.09.2006 (Stauffer). 36EuGH Rs. C-318/07 vom 27.1.2009 (Persche). 37Liechtensteinische gemeinnützige sowie privatnützige Stiftungen können sich auf die Kapitalverkehrsfreiheit gemäss Art. 40 EWR-Abkommen berufen und liechten- steinische gemeinnützige Stiftungen, deren Vermögen ausschliesslich aus Bankver- mögen besteht, können sich gemäss Prast auch dann auf die Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 31 EWR-Abkommen berufen, wenn sie ihr Vermögen entweder selbst oder durch Beauftragung der Bank verwalten. Vgl. Prast 2014, S. 30, sowie Gasser 2013, S. 35. Am 9. Juli 2014 hat der EFTA-Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen E-3/13 und E-20/13 Fred. Olsen u. a. und Petter Olsen u. a. gegen Norwegen fest- gestellt, dass sich der von der liechtensteinischen Steuerbehörde als Asset Manage- ment Trust registrierte liechtensteinische Ptarmigan Trust auf die Niederlassungs- freiheit gemäss Art. 31 EWR-Abkommen berufen kann, sofern er eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit im EWR für eine unbestimmte Zeit und von ei- nerfesten Niederlassung ausübe. Zudem hielt der EFTA-Gerichtshof ausdrücklich fest, dass die unterschiedliche Behandlung der Begünstigten in- und ausländischer Vermögensstrukturen durch die norwegischen Steuerbehörden eine klare Beschrän- kung der Niederlassungsfreiheit darstelle. Des Weiteren können sich die Begünstig- ten des im Trust befindlichen Kapitalvermögens, die nach norwegischem Recht steuerpflichtig sind, auf die Kapitalverkehrsfreiheit des EWR-Abkommens berufen,
	        

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