Volltext: Ein Bürger im Dienst für Staat und Wirtschaft

Sofern kein Grund zur Beanstandung besteht, genügt eine entspre- chende Bestätigung der Revisionsstelle an die STIFA. Nur im Falle von Beanstandungen wird die STIFA selbst aktiv und ermittelt im Dialog mit den betroffenen Stiftungsorganen in einem informellen Abklärungsver- fahren die Fakten. In diesem Zusammenhang ist das Verhältnis von Kosten und Aus- schüttungen sowie die Höhe der Stiftungsratshonorare immer wieder Diskussionsgegenstand. Konkrete Vorgaben dazu gibt es nicht – und werden wohl angesichts der Vielzahl von zu berücksichtigenden Fakto- ren sinnvollerweise auch nie existieren. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die STIFA Nachfragen für notwendig erachtet, wenn über mehrere Jahre ohne nachvollziehbare Begründung keine Ausschüttungen getätigt werden oder die Kosten einer gemeinnützigen Stiftung die Ausschüt- tungen wesentlich und über längere Zeit überschreiten. Hinsichtlich der Kosten für die Vermögensverwaltung orientiert sich die STIFA an den entsprechenden Richtlinien der Finanzmarktaufsicht.27 Sofern der STIFA weiteres Handeln notwendig erscheint, hat sie aufsichtsrechtliche Massnahmen beim Gericht zu beantragen (z. B. Ab- berufung der Stiftungsorgane, Durchführung von Sonderprüfungen oder Aufhebung von Organbeschlüssen). Die STIFA agiert lediglich im Be- reich der präventiven Aufsichtsmittel zur Verhinderung von Fehlleistun- gen, die repressiven Aufsichtsmittel zur Korrektur von geschehenen Fehlleistungen sind dem Gericht vorbehalten.28Dabei hat sich die STIFA an den verwaltungsrechtlichen Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität staatlicher Eingriffe zu orientieren. Daraus folgt auch, dass die Prüfungskompetenz der STIFA auf eine Rechtmässigkeits- kontrolle beschränkt ist, eine Zweckmässigkeitskontrolle der Handlun- gen der Stiftungsorgane ist ihr – wie auch der Revisionsstelle – verwehrt. Sollten im Rahmen des Aufsichtsverfahrens Bedenken hinsichtlich der Qualität der Arbeit einer Revisionsstelle auftauchen, so kann die STIFA die Finanzmarktaufsicht (FMA) als zuständige Aufsichtsbehörde informieren und allenfalls die Abberufung bei Gericht beantragen. Auch 347 
Gemeinnützige Stiftung in Liechtenstein – ausgewählte Fragestellungen 27FMA-Richtlinie 2011/1 zur Verbindlicherklärung der Standesrichtlinien des Vereins unabhängiger Vermögensverwalter in Liechtenstein (VuVL) gemäss Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes über die Vermögensverwaltung (VVG). 28Sh. dazu auch Jakob 2009, S. 202 f.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.