Volltext: Ein Bürger im Dienst für Staat und Wirtschaft

chen Aufsicht zwei Aufsichtssysteme kombiniert, nämlich die laufende Aufsicht durch eine Verwaltungsbehörde mit einer antragsbezogenen Gerichtskontrolle. Dieser Regelung wurde das Potenzial zugesprochen, im internationalen Kontext «Vorbildcharakter»21zu gewinnen, da das Geflecht der verschiedenen involvierten Akteure eine ausgewogene gegenseitige Kontrolle mit sich bringt. Gemäss neuem Stiftungsrecht haben prinzipiell alle gemeinnützigen Stiftungen eine unabhängige Revisionsstelle zu benennen. Ausnahmen sind bei geringem Vermögen möglich,22wovon rund 15 Prozent der ge- meinnützigen Stiftungen Gebrauch gemacht haben.23In diesen Fällen werden die Stiftungen von der STIFA direkt geprüft, bei allen anderen Stiftungen fällt diese Aufgabe der Revisionsstelle zu. Diese wird vom Ge- richt als Organ der Stiftung bestellt, wobei der Stifter – oder an seiner Stelle der Stiftungsrat – Vorschläge einbringen kann, denen das Gericht angehalten ist zu folgen, sofern die verlangte Unabhängigkeit der Revisi- onsstelle von der Stiftung gewährleistet scheint.24Diejenigen Nahe - beziehungen, die zur Vermutung eines nicht annehmbaren Naheverhält- nisses führen (z. B. enge Verwandtschaftsbeziehungen oder Arbeitsver- hältnisse), sind in Art. 551 § 27 Abs. 2 PGR aufgelistet. Keine Vorgaben finden sich interessanterweise darüber, ab welcher Anzahl oder wirt- schaftlichen Bedeutung gemeinsam betreuter Mandate eines Berufstreu- händers und einer Revisionsstelle deren Unabhängigkeit fraglich werden könnte. Bei der jährlichen Prüfung konzentriert sich die Revisionsstelle im Rahmen einer Rechtmässigkeitskontrolle auf die Frage, «ob das Stif- tungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird».25Dabei stützt sich diese auf eine detaillierte Wegleitung der liech- tensteinischen Wirtschaftsprüfer-Vereinigung.26 346Guido 
Meier 21Jakob Dominique, Ausgewählte Aspekte des neuen Stiftungsrechts aus rechtsver- gleichender und internationaler Perspektive, in: Hochschule 2008, S. 54. 22Sh. dazu Stiftungsrechtsverordnung (StRV) vom 24. März 2009, LGBl. 2009 Nr.114, insb. Art. 5 und 6 (zit.: StRV). 23Sh. Tätigkeitsbericht der STIFA 2013, <http://www.stifa.li/taetigkeitsberichte-sti fa/> (abgefragt am 21. August 2014). 24Art. 551 § 27 Abs. 3 in fine PGR. 25Art. 8 Abs. 1 StRV. 26Standard zur Revision von gemeinnützigen Stiftungen, genehmigt an der Plenarver- sammlung der liechtensteinischen Wirtschaftsprüfer-Vereinigung vom 26. April 2010.
	        

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