schliesslich ein steuerrechtlicher Gemeinnützigkeitsbegriff verwendet, welcher an deutlich engere Kriterien gebunden ist18und sich dadurch auszeichnet, dass Gemeinnützigkeit als eine ausschliesslich gemeinnüt- zige Zwecke verfolgende Tätigkeit verstanden wird. Dieser Auffassung folgend, schlug auch die Steuerverwaltung im Rahmen der Vorarbeiten zum neuen liechtensteinischen Stiftungsrecht vor «nur solche Stiftungen zivilrechtlich als gemeinnützig zu qualifizie- ren, die ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen».19 Damit wäre erreicht worden, dass eine privatrechtlich als gemein- nützig qualifizierende Stiftung zugleich auch steuerrechtlich privilegiert und nach Art. 4 Abs.2 Steuergesetz von der Steuerpflicht ausgenommen werden könnte. Die Regierung folgte diesem Vorschlag der Steuerverwaltung jedoch nicht, unter Berufung auf unterschiedliche Zielsetzungen im Steuerrecht und im Stiftungsrecht.20Dieses spezifische Verständnis vom zivilrechtlichen Begriff der Gemeinnützigkeit eröffnet interessante Gestaltungsmöglichkeiten, die in dieser Weise nur eine gemeinnützige liechtensteinische Stiftung realisieren
kann. Zusammenspiel staatlicher und nicht-staatlicher Akteure bei der Aufsicht Das neue Stiftungsrecht hat hinsichtlich der Aufsicht über gemeinnüt- zige Stiftungen ein neues System geschaffen und mit der staatlichen Stif- tungsaufsichtsbehörde (STIFA) auch einen neuen Akteur ins Spiel gebracht. Die Aufsicht über gemeinnützige Stiftungen in Liechtenstein ist seit dem 1. April 2009 gekennzeichnet von einer – nicht nur für Liech- tenstein – neuartigen Mischung aus interner und externer Aufsicht unter Mitwirkung staatlicher und nicht-staatlicher Akteure, namentlich der privatwirtschaftlichen Revisionsstellen, der STIFA sowie des Landge- richts und der Steuerverwaltung. Dabei werden hinsichtlich der öffentli- 345
Gemeinnützige Stiftung in Liechtenstein – ausgewählte Fragestellungen 18Vgl. Jakob 2009, S. 45. 19BuA 13/2008, S. 51. 20BuA 13/2008, S. 51.