Volltext: Ein Bürger im Dienst für Staat und Wirtschaft

zweck sowie die Begünstigten festzulegen.12Da das Stiftungsrecht somit auf die Verantwortung des Stifters abstellt, sollte dieser den Primat der jeweiligen Stiftung (entweder gemeinnützig oder privatnützig) in der Stiftungserklärung ausdrücklich bestimmen.13Räumen die Stiftungsdo- kumente dem Stiftungsrat freies Ermessen ein, ob er überwiegend gemeinnützige oder privatnützige Zwecke verfolgt,14so ist die Stiftung gemäss Art 552 § 2 Abs. 3 Satz 3 PGR jedenfalls als gemeinnützig zu betrachten. Auf das tatsächliche Förderverhalten des Stiftungsrates wird hierbei nicht abgestellt.15 Die Abgrenzung zwischen gemeinnützigen und privatnützigen Stiftungen wird jedoch insofern erschwert, als das liechtensteinische Stif- tungsrecht in Art 552 § 2 Abs. 4 Ziff. 2 PGR auch ausdrücklich ge - mischte Familienstiftungen zulässt. Dies sind Stiftungen, die überwie- gend den Zweck einer reinen Familienstiftung verfolgen, ergänzend hierzu aber auch gemeinnützigen oder anderen privatnützigen Zwecken dienen. Da eine Stiftung jedoch nicht zugleich dem Regime für gemein- nützige und privatnützige Stiftungen unterworfen sein kann, bedarf es einer eindeutigen Zuordnung unter die eine oder andere Kategorie, wobei eben entscheidend ist, ob die Stiftung gemäss ihrer Stiftungserklä- rung ganz oder überwiegend gemeinnützigen Zwecken zu dienen bestimmt ist oder nicht.16 Beim oben definierten Begriff der gemeinnützigen Stiftung handelt es sich um eine privatrechtliche Begriffsbestimmung der Gemeinnützig- keit. Dies ist eine liechtensteinische Besonderheit, welche in Ländern wie der Schweiz, Frankreich oder Deutschland fehlt.17Anstelle eines pri- vatrechtlichen Gemeinnützigkeitsbegriffs wird in diesen Ländern aus- 344Guido 
Meier 12Vgl. Gasser Johannes, Liechtensteinisches Stiftungsrecht – Praxiskommentar, Bern 2013, S. 67 (zit.: Gasser 2013). 13Vgl. Hochschule Liechtenstein (Hrsg.) «Das neue liechtensteinische Stiftungs- recht», Zürich 2008, 118 (zit.: Hochschule 2008). 14Dieses Ermessen kann jedoch nur im Rahmen des durch den Stifter vorgegebenen Zwecks ausgeübt werden (vgl. Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Total- revision des Stiftungsrechts aufgeworfenen Fragen Nr. 85/2008, 20). 15vgl. hierzu Schauer 2009, S. 23. 16vgl. hierzu Schauer 2009, S. 22. 17Jakob Dominique, Die Liechtensteinische Stiftung, Schaan 2009, S. 45 (zit.: Jakob 2009).
	        

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