Volltext: Ein Bürger im Dienst für Staat und Wirtschaft

Begriff der Gemeinnützigkeit und Besonderheit der gemischten Stiftungen Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht unterscheidet in Art. 552 § 2 PGR zwischen gemeinnützigen und privatnützigen Stiftungen, die als komplementär anzusehen sind.8Eine gemeinnützige Stiftung dient gemäss ihrer Stiftungserklärung ganz oder überwiegend gemeinnützigen Zwecken. Ein gemeinnütziger Zweck ist nach Art. 107 Abs. 4a PGR zu beurteilen,9der ausführt, dass unter gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken jene zu verstehen seien, durch deren Erfüllung die Allgemein- heit gefördert werde. Eine Förderung der Allgemeinheit liege insbeson- dere dann vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf karitativem, religiösem, humanitärem, wissenschaftlichem, kulturellem, sittlichem, sozialem, sportlichem oder ökologischem Gebiet nütze, auch wenn durch die Tätigkeit nur ein bestimmter Personenkreis gefördert werde. Wenn die Stiftung allerdings nur einen bestimmten Personenkreis för- dert, muss ein Zweck verfolgt werden, an dessen Förderung im weites- ten Sinne irgendein Interesse der Öffentlichkeit besteht.10 Im Gegensatz zur gemeinnützigen Stiftung verfolgt eine privatnüt- zige Stiftung gemäss ihrer Stiftungserklärung ganz oder überwiegend private (insbesondere familiäre) oder eigennützige Zwecke. Nach Art. 552 § 16 Abs. 1 Ziff. 4 PGR obliegt es dem Stifter, den unmittelbar nach aussen gerichteten,11bestimmt bezeichneten Stiftungs- 343 
Gemeinnützige Stiftung in Liechtenstein – ausgewählte Fragestellungen 8Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Totalrevision des Stiftungs- rechts vom 8. Juni 2007, S. 28 (zit.: Vernehmlassungsbericht 2007). 9Vgl. hierzu Schauer Martin (Hrsg.), Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stif- tungsrecht, Basel 2009, S. 22 (zit.: Schauer 2009). 10Als Beispiel kann die Errichtung eines Krankenhauses genannt werden, in dem aus- nahmslos Angehörige einer bestimmten Religionsgemeinschaft bzw. in Not gera- tene Mitarbeiter eines Unternehmens kostenlos behandelt werden. Vgl. Vernehm- lassungsbericht der Regierung betreffend die Totalrevision des Stiftungsrechts vom 8. Juni 2007, 22, sowie Schurr Francesco (Hrsg.), Gemeinnützige Stiftung und Stif- tungsmanagement, Zürich 2010, S. 73. 11Das liechtensteinische Recht verbietet eine Selbstzweckstiftung, hat aber auf die Aufnahme einer Ausschüttungsquote verzichtet. (vgl. Hammermann Bernd in Schurr Francesco (Hrsg.), Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht – Anwendung, Auslegung und Alternativen, Zürich 2012, S. 34, sowie zur Selbstzweckstiftung Niegel Johanna, Purposeful Trusts and Foundations, (2012) 18 Trusts & Trustees, S.451ff.
	        

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