normen hatten seit Anfang der Fonds-Gesetzgebung in Liechtenstein zuerst als Rahmengesetzgebung und dann als Auffangbestimmungen gedient. Vor dem UCITSG und dem AIFMG hatte das Investmentun- ternehmensgesetz (IUG) die Investmentunternehmen für Wertpapiere, für andere Werte, für Immobilien sowie in den Sondertyp der Invest- mentunternehmen für qualifizierte Anleger geregelt. Geblieben sind nun noch Investmentunternehmen «für andere Werte»17sowie Investment- unternehmen «für andere Werte mit erhöhtem Risiko» und Investment- unternehmen für Immobilien.18Somit sind diese Anlagefonds besonders geeignet für jene Anlagen, die entweder riskanter oder sonst zu komplex sind und daher nicht für Kleinanleger und die Masse geeignet sind. Investmentunternehmen für andere Werte dürfen somit auch in jene Anlagen investieren, die nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kurs- schwankungen unterliegen, eine begrenzte Risikoverteilung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist. Dazu gehören auch Anlagen in Edelmetalle, Massenwaren (Commodities) und derivative Finanzinstru- mente.19 Anders als die alternativen Investmentfonds nach dem AIFMG oder die Wertpapierfonds nach dem UCITSG haben aber die IUG- Fonds keinen Europa-Pass. Sie können – mit anderen Worten gesagt – nicht ohne weiteres mit einer blossen Mitteilung (Notifizierung) im EWR vertrieben werden. Daher richtet sich der Vertrieb eines IUG- Fonds nach den im betreffenden Vertriebsstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Solange aber dort keine eigentliche öffentliche Werbung betrieben wird, sondern die Anteile am Fonds an bestimmte qualifizierte (d. h. finanziell starke, erfahrene) Anleger verkauft werden, stehen einem Verkauf kaum Hindernisse entgegen. Es gab im Zusammenhang mit dem AIFMG Stimmen, die meinten, dass nun die Zeit für grosse Anlagefonds in Liechtenstein angebrochen sei. Mir schien dies immer schon als relativ albern. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass man, wie schon in der Vergangenheit oft und erfolg- reich vollzogen, sich Nischen sucht und mit besonderen kleinen und 320Mario
Frick 17Investmentunternehmen, die weder Investmentunternehmen für Wertpapiere noch Investmentunternehmen für Immobilien sind, gelten als Investmentunternehmen für andere Werte (Art. 42 Abs. 1 IUG). 18Art. 3 IUG. 19Art. 42 IUG.