Volltext: Ein Bürger im Dienst für Staat und Wirtschaft

den sogenannten bilateralen Weg. Dies brachte es mit sich, dass die An- passungen des Bankengesetzes in der Folgezeit sich nach europäischen Vorgaben richten mussten. Auch die Schweiz musste sich im Rahmen des sogenannten «bilateralen Weges» mehr oder weniger nach europäischen Vorgaben ausrichten. Dennoch war in der Folge festzustellen, dass sich die beiden Finanzplätze stärker voneinander differenzierten. Dies hängt und hing beispielsweise auch damit zusammen, dass die Schweiz im Rah- men des bilateralen Weges für Finanzdienstleistungen zwar mit der EU vereinbaren konnte, dass die Kapitalverkehrsfreiheit gilt, dass aber grenzüberschreitende Dienstleistungen nicht automatisch frei sind.8 Ein wichtiges Ereignis anfangs der 1990er-Jahre sollte aber mittel- fristig dazu führen, dass alle Finanzplätze der Welt sich auf neue Rah- menbedingungen einstellen mussten: Das Internet.9Mit dem Internet wurden zum einen raschere und komplexere Transaktionen möglich, als es vorher der Fall war. Gleichzeitig führte das Internet aber zu einer wichtigeren Bedeutung der IT, der Datensicherung, -überwachung und -verwaltung. Immense Mengen an Daten konnten zuerst auf Datenbän- dern, dann auf Disketten und schliesslich auf einem Stick der Grösse ei- nes kleinen Fingers abgespeichert und transportiert werden; seit einigen Jahren können sie auch via E-Mail oder anderen elektronischen Übertra- gungstechniken binnen Sekunden weltweit hin- und hergeschoben wer- den. Ebenfalls änderten sich die Überwachungsmöglichkeiten durch die Behörden. Dies führte innert kurzer Zeit dazu, dass die Staaten eine im- mer engere Regulatorik aufbauten. Vieles, was vorher möglich war, wurde gerade auch wegen der immer grösseren Beschleunigung des Han- dels und des Vertriebes von Wertschriften immer heikler, bis es letztlich verpönt wurde. So wurden bspw. Insidertätigkeiten unter Strafe gestellt. Zur Bekämpfung der Geldwäscherei wurde ein grosses Instrumen- tarium geschaffen. Im Fokus stand anfänglich das Ziel, die Erträge aus Drogenhandel und mafiösen Strukturen in den Griff zu kriegen. In wei- 314Mario 
Frick mussten im EWR-Vertrag jene Passagen angepasst werden, welche einen Bezug zur Schweiz hatten. 8Eine ausführliche Darstellung mit praktischer Ausrichtung findet sich bei: Kathrin Heim /Andrea Pfiffner, Suitability & Appropriateness – Gesetzliche und regulato- rische Übersicht für Bankfachleute und Juristen, Zürich – Basel – Genf 2012, S.119ff. 9Für eine Übersicht: Strebel-Aerni, Brigitte (Hrsg.), Finanzmärkte im Banne von Big Data, Zürich 2012.
	        

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