Gemäss den 2004 revidierten Grundsätzen sollen
damit –die Aktionärsrechte geschützt und deren Ausübung erleichtert werden. Die Aktionäre sollen sich zum Beispiel zur Politik der Vergütung der Leitungsorgane der Unternehmen äussern und über die Verwendung von Aktienkomponenten für die Vergütungen von Verwaltungsratsmitgliedern, Geschäftsführung und Arbeitneh- mern entscheiden können. Sie sollen auch Verwaltungsräte abset- zen
können; –die Gleichbehandlungsgrundsätze aller Aktionäre einschliesslich der Minderheits- und der ausländischen Aktionäre sichergestellt werden; –die gesetzlich verankerten oder einvernehmlich festgelegten Rechte der Unternehmensbeteiligten anerkannt und eine aktive Zusam- menarbeit zwischen Unternehmen und Stakeholdern mit dem Ziel der Schaffung von Wohlstand und Arbeitsplätzen sowie der Erhal- tung finanziell gesunder Unternehmen gefördert
werden; –alle wesentlichen Angelegenheiten, die das Unternehmen betreffen, namentlich Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage, Eigentumsver- hältnisse und Strukturen der Unternehmensführung, zeitnah und präzise offengelegt werden. Dazu zählen auch Information im Zusammenhang mit Interessenkonflikten, etwa bei Transaktionen seitens beherrschender Aktionäre und/oder mit verbundenen Drittparteien; –die strategische Ausrichtung des Unternehmens, die effektive Überwachung der Geschäftsführung durch den Verwaltungsrat und die Rechenschaftspflicht des Verwaltungsrats gegenüber dem Unternehmen und seinen Aktionären gewährleistet
werden. Instrument der Selbstregulierung In der Schweiz hat der «Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance» seit seiner Einführung im Jahr 2002 die Entwicklung der Corporate Governance massgeblich geprägt. Das vom Wirtschaftsdach- verband economiesuisse initiierte und herausgegebene Instrument der Selbstregulierung versteht und definiert Corporate Governance als die Gesamtheit der auf das nachhaltige Unternehmensinteresse ausgerichte- ten Grundsätze, die unter Wahrung von Entscheidungsfähigkeit und 302Fredy Vogt