Volltext: Ein Bürger im Dienst für Staat und Wirtschaft

Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein bei- treten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungs- kantons zu. Bereits bei der Ausarbeitung wies der Vertreter des Fürstentums Liech- tenstein darauf hin, dass seine Regierung wohl kaum der Vereinbarung beitreten werde, da Liechtenstein viele Verpflichtungen aus dieser Ver- einbarung nicht eingehen könne. Für die Bildungszusammenarbeit mit der Schweiz und für die Freizügigkeit sei dies auch nicht notwendig. Das Schulsystem von Liechtenstein sei bereits derart ähnlich wie dasjenige der benachbarten Kantone, dass keine unüberwindlichen Hindernisse für den Umzug von Schülerinnen und Schülern aus Liechtenstein in die Schweiz oder umgekehrt bestehen. Die EDK hatte für diese Bedenken volles Verständnis, beschloss aber trotzdem, die erwähnte Bestimmung aufzunehmen um einen späteren Beitritt nicht zu verunmöglichen. Mit der interkantonalen 
Vereinbarung für Schulen mit spezifisch strukturierten Angeboten für Hochbegabtevom 20. Febr. 2003 (Rechts- sammlung der EDK 3.5), der das Fürstentum beigetreten ist, wird die Möglichkeit geschaffen, dass Hochbegabte im Volksschulbereich von Bildungseinrichtungen der Vereinbarungspartner profitieren können. Auch hier gilt das A la carte-Prinzip mit den erwähnten Nachteilen. Die Regierungen der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubün- den, Thurgau und Schwyz sowie die Regierung des Fürstentums Liech- tenstein haben eine 
Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II vom 1. März. 2001 (Regionales Schulabkommen; sGS 211.81) abgeschlossen. Die Vereinba- rung bezweckt die Regelung des Zugangs zu Schulen der Vereinba- rungspartner, die Leistung von Schulbeiträgen durch den Partner in dem die Schülerinnen oder Schüler Wohnsitz haben, sowie die Gleichstellung mit Auszubildenden aus Vereinbarungspartnern. Die einzelnen Partner entscheiden, welche Schulen sie der Vereinbarung unterstellen und für welche Schulen sie Beiträge leisten (A la carte-Prinzip). Die 
Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbil- dungskosten in der beruflichen Grundbildungvom 22. Juni 2006 (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV; Rechtssammlung der EDK 3.6) ist insofern ein Sonderfall, als das Fürstentum Liechtenstein beigetreten ist, der Kanton St. Gallen aber auf den Beitritt verzichtet hat. Der Verzicht 197 
Zusammenarbeit im Bildungsbereich
	        

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