Volltext: Ein Bürger im Dienst für Staat und Wirtschaft

Übriger Tertiärer Bildungsbereich Mit der 
interkantonalen Fachschulvereinbarungvom 27. August 1998 (FSV; Rechtssammlung der EDK 3.3) wird der Besuch von höheren Fachschulen und weiteren Einrichtungen im tertiären Bildungsbereich ausserhalb der Hochschulen geregelt. Hier hat das Fürstentum Liech- tenstein von der Möglichkeit, der Vereinbarung beizutreten, Gebrauch gemacht. Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner werden im Bereich der höheren Berufsbildung gleich behandelt wie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Der Vereinbarung sind alle Kantone und das Fürstentum Liechtenstein beigetreten. Nach dem der Vereinbarung zu Grunde lie- genden «A la carte-Prinzip» entscheidet jeder Vereinbarungspartner, welche Ausbildungsgänge er der Vereinbarung unterstellt und an welche Ausbildungsgänge er Beiträge leistet. Angesichts des Wettbewerbs im Weiterbildungsmarkt ist zwar der Anreiz gross, möglichst viele Ange- bote zu unterstellen, aber die Bereitschaft, Beiträge zu leisten, eher klein. Zurzeit ist das Beitrittsverfahren für eine neue 
Vereinbarung über Bei- träge an Bildungsgänge der höheren Fachschulenvom 22. März 2012 (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) im Gange. Die mit der HFSV anvisierte verbesserte Freizügigkeit für die Studierenden wird damit ab dem Studienjahr 2015/2016 einsetzen. Ab dann wird auch diese Verein- barung nach dem gleichen Prinzip wie die Finanzierungsvereinbarung für die universitären Hochschulen und die Finanzierungsvereinbarung für die  Fachhochschulen funktionieren Das bisher für die Höheren Fachschulen geltende «A la carte-Prinzip» (die Kantone wählen, für wel- che Studiengänge sie Beiträge ausrichten) wird aufgehoben. Bisher sind die meisten Kantone und das Fürstentum Liechtenstein der neuen Ver- einbarung beigetreten und diese ist bereits in Kraft getreten. Sekundarstufe I und II Das zurzeit politisch heiss diskutierte Harmos-Konkordat, die 
inter- kantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schulevom 29. Oktober 1970 (Rechtssammlung der EDK 1.2) enthält in ArtikelArt. 17 die Bestimmung: 196Hans 
Ulrich Stöckling
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.