Volltext: Ein Bürger im Dienst für Staat und Wirtschaft

Art. 5 der IUV (sGS 217.81) 
lautet: Art. 5 Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein bei- treten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungs- kantons zu. Bereits die Vereinbarung von 1990 enthielt eine gleiche Bestimmung. Um weiterhin zum Hochschulraum Schweiz zu gehören, ist das Fürs- tentum Liechtenstein bereits damals beigetreten. Obwohl bei der Be - rechnung der Bundesbeiträge Liechtensteiner Studenten nicht berück- sichtigt werden, sind sie somit Schweizer Studenten in jeder Hinsicht gleichgestellt. Nach der Schaffung von Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz, AS 414.71), bei denen der Bund nach Gesetz 30 Prozent hätte bezahlen sollen, stellte sich das gleiche Problem der Ungleichbehandlung der Kantone, wie bei den Universitäten. Allerdings waren fast alle Kantone und das Fürstentum Liechtenstein(siehe S.198)Träger oder Mitträger von Fachhochschulen, wenn auch in höchst unterschiedlichem Masse. Mit einer Vereinbarung (FHV vom 12.06.2003, sGS 234.031) wurde eine analoge Regelung, wie sie die IUV vorsieht, getroffen. Angesichts der grossen Kostenunterschiede bei den einzelnen Studiengängen, sieht die FHV eine ganze Skala von unterschiedlichen Beiträgen vor. Art 23 der FHV 
lautet: Art. 23 Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der andern Vereinbarungspartner zu. Nach liechtensteinischem Recht anerkannte Fachhochschulen oder Fach- hochschul-Studiengänge sind wie die entsprechenden nach schwei- zerischem Recht anerkannten Fachhochschulen oder Fachhoch- schul-Studiengänge zu behandeln. Das Fürstentum Liechtenstein ist der FHV beigetreten. Als gleichbe- rechtigter Mitträger der Fachhochschule Buchs ist es ein wichtiger Teil der schweizerischen Fachhochschullandschaft.195 
Zusammenarbeit im Bildungsbereich
	        

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