Volltext: Ein Bürger im Dienst für Staat und Wirtschaft

gelt. Demnach hat er Einsitz mit beratender Stimme in der Konferenz und kann wie seine Schweizer Kolleginnen und Kollegen auf die Ver- handlungen über Vereinbarungen, an denen Liechtenstein interessiert ist, Einfluss nehmen. Verschiedene interkantonale Vereinbarungen enthalten eine Bestimmung, wonach das Fürstentum Liechtenstein, wenn es dies will, der Vereinbarung mit gleichen Rechten und Pflichten, wie die beteiligten Kantone, beitreten 
kann. Rechtliche Möglichkeiten der schweizerischen Kantone zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit Es versteht sich von selbst, dass das Fürstentum Liechtenstein als souve- räner Staat mit anderen Staaten oder regionalen Körperschaften völker- rechtliche Verträge abschliessen kann. Hingegen ist die analoge Kompe- tenz der schweizerischen Kantone nicht so klar gegeben. Grundlage für die «Aussenpolitik» der Kantone ist Artikel 56 der Bundesverfassung (SR 101). Diese Bestimmung 
lautet: Art. 56 Beziehungen der Kantone mit dem Ausland 1 Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen. 2 Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu infor- mieren. 3 Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kan- tone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes. Verträge der Kantone mit dem Ausland können rechtssetzende Inhalte haben; sie können sich aber auch auf einzelne Verwaltungsakte beschränken. In der schweizerischen Terminologie werden Verträge unter mehreren Kantonen in der Regel als «Konkordate» bezeichnet. Der Kanton St. Gallen hat auf der Grundlage von Art. 56 der Bundesverfassung in seinem Zuständigkeitsbereich eine grosse Anzahl 193 
Zusammenarbeit im Bildungsbereich
	        

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