Volltext: Der Stellenwert des öffentlichen Bibliothekswesens in den Zwergstaaten Europas

1) Die Bestände der Landeslehrerbibliothek werden als eigene Abteilung von der 
Liechtensteinischen Landesbibliothek verwaltet. 
2) Über die gemäss Gesetz vom 9. Juli 1923 der Landeslehrerbibliothek zukommenden 
Bibliotheksbeitráge verfügt eine für je vier Jahre von der Lehrerkonferenz gewählte 
dreigliedrige Kommission. 
3) Die Kommission steht unter der Aufsicht des Landesschulrates und hat diesem 
jührlich über die Verwendung der Bibliotheksbeitráge Bericht zu erstatten. 
Art. 5 
Bezugsrecht der Landesbibliothek 
1) Inlündische Medieninhaber sind verpflichtet, zwei Freiexemplare ihrer 
Medienerzeugnisse, unabhángig vom Herstellungsort, binnen 14 Tagen ab Erscheinen an 
die Liechtensteinische Landesbibliothek abzuliefern. Derselben Pflicht unterliegt ein 
inlándischer Hersteller bezüglich jedes von ihm hergestellten Medienerzeugnisses, das 
aber im Ausland erscheint. 
2) Inlándische Medieninhaber haben elektronische Medien, die nur gegen Empfangs- 
oder Abrufentgelt bezogen werden kónnen, binnen 14 Tagen ab Erscheinen der 
Liechtensteinischen Landesbibliothek zum kostenlosen und fortlaufenden Bezug 
anzubieten. Dem Verlangen der Liechtensteinischen Landesbibliothek auf kostenlosen 
und fortlaufenden Bezug des Mediums ist binnen 14 Tagen zu entsprechen. 
3) Die Anbietungs- und Ablieferungspflicht nach Abs. 1 und 2 findet auf Medien im 
Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. c des Mediengesetzes keine Anwendung. 
4) Vorsätzliche Verletzungen der Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 sind von der 
Regierung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken zu bestrafen. 
Art. 6 
Einkünfte 
Die Einkünfte der Stiftung sind: 
a) der gemäss Landesvoranschlag Jährlich vorgesehene Landesbeitrag; 
b) die von privaten Nutzern zu entrichtenden Benutzungsgebühren; 
C) sonstige Einkünfte. 
II. Organisation 
Art. 7 
Organe und weitere Funktionstrüger 
1) Organe der Stiftung sind: 
a) der Stiftungsrat; 
b) die Bibliotheksleitung; 
c) die Revisionsstelle. 
2) Als weiterer Funktionsträger besteht eine Bibliothekskommission. 
Stiftungsrat 
Art. 8 
a) Zusammensetzung, Anforderungen und Entschädigung 
1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. 
2) Im Stiftungsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen 
vertreten: 
a) Wissenschaft; 
b) Kultur; 
c) Wirtschaft. 
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