1) Die Bestände der Landeslehrerbibliothek werden als eigene Abteilung von der
Liechtensteinischen Landesbibliothek verwaltet.
2) Über die gemäss Gesetz vom 9. Juli 1923 der Landeslehrerbibliothek zukommenden
Bibliotheksbeitráge verfügt eine für je vier Jahre von der Lehrerkonferenz gewählte
dreigliedrige Kommission.
3) Die Kommission steht unter der Aufsicht des Landesschulrates und hat diesem
jührlich über die Verwendung der Bibliotheksbeitráge Bericht zu erstatten.
Art. 5
Bezugsrecht der Landesbibliothek
1) Inlündische Medieninhaber sind verpflichtet, zwei Freiexemplare ihrer
Medienerzeugnisse, unabhángig vom Herstellungsort, binnen 14 Tagen ab Erscheinen an
die Liechtensteinische Landesbibliothek abzuliefern. Derselben Pflicht unterliegt ein
inlándischer Hersteller bezüglich jedes von ihm hergestellten Medienerzeugnisses, das
aber im Ausland erscheint.
2) Inlándische Medieninhaber haben elektronische Medien, die nur gegen Empfangs-
oder Abrufentgelt bezogen werden kónnen, binnen 14 Tagen ab Erscheinen der
Liechtensteinischen Landesbibliothek zum kostenlosen und fortlaufenden Bezug
anzubieten. Dem Verlangen der Liechtensteinischen Landesbibliothek auf kostenlosen
und fortlaufenden Bezug des Mediums ist binnen 14 Tagen zu entsprechen.
3) Die Anbietungs- und Ablieferungspflicht nach Abs. 1 und 2 findet auf Medien im
Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. c des Mediengesetzes keine Anwendung.
4) Vorsätzliche Verletzungen der Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 sind von der
Regierung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken zu bestrafen.
Art. 6
Einkünfte
Die Einkünfte der Stiftung sind:
a) der gemäss Landesvoranschlag Jährlich vorgesehene Landesbeitrag;
b) die von privaten Nutzern zu entrichtenden Benutzungsgebühren;
C) sonstige Einkünfte.
II. Organisation
Art. 7
Organe und weitere Funktionstrüger
1) Organe der Stiftung sind:
a) der Stiftungsrat;
b) die Bibliotheksleitung;
c) die Revisionsstelle.
2) Als weiterer Funktionsträger besteht eine Bibliothekskommission.
Stiftungsrat
Art. 8
a) Zusammensetzung, Anforderungen und Entschädigung
1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
2) Im Stiftungsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen
vertreten:
a) Wissenschaft;
b) Kultur;
c) Wirtschaft.
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