optimalen Fall verpflichtet es die Länder, in Kommunen einer bestimmten
Einwohnerzahl Öffentliche Bibliotheken zu errichten, sichert deren Finanzierung
und steigert ihren Stellenwert in der Politik und Gesellschaft. Allerdings legt
bisher kein deutsches Bibliotheksgesetz die Errichtung von Öffentlichen
Bibliotheken in bestimmten Gemeinden fest.
Das erste Bibliotheksgesetz auf Länderebene entstand 2008 in Thüringen. Es hält
die Rolle von Bibliotheken gesetzlich fest:
Bibliotheken sind Bildungseinrichtungen und als solche Partner für lebenslanges
Lernen. Sie sind Orte der Wissenschaft, der Begegnung und der Kommunikation. Sie
fördern Wissen und gesellschaftliche Integration und stärken die Lese-, Informations-
und Medienkompetenz ihrer Nutzer durch geeignete Maßnahmen sowie durch die
Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Bildungseinrichtungen.
(ThürBibG $ 3)
Den Öffentlichen Bibliotheken wird wie folgt Unterstützung zugesagt:
Die von den Gemeinden und Landkreisen unterhaltenen allgemein zugänglichen
Bibliotheken (öffentliche Bibliotheken) dienen der schulischen, beruflichen und
allgemeinen Bildung und Information. Die Landesfachstelle für Öffentliche
Bibliotheken berät und unterstützt die öffentlichen Bibliotheken und ihre Träger in
allen Fragen bibliotheksfachlicher und bibliotheksplanerischer Art.
(ThürBibG $ 2)
Außerdem garantiert es die Finanzierung der Öffentlichen Bibliotheken durch ihre
Träger.
Weiterhin
[...[fórdert das Land die Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken sowie nach den
vom zustündigen Ministerium erlassenen Richtlinien und unter Berücksichtigung
einer Bibliotheksentwicklungsplanung vor allem innovative Projekte, besondere
Dienstleistungen und Mafinahmen der Qualitütssicherung in den Bibliotheken.
(ThüBibG $ 5)
Andere bestehende Bibliotheksgesetze findet man in Hessen und Sachsen-Anhalt
seit 2010. Andere sind in Entstehung.
Eine weitere gesetzliche Vorschrift für Bibliotheken ist das Pflichtexemplargesetz
(PEG). Es richtet sich meistens an die Nationalbibliothek eines Landes, bzw. an
diejenige Institution, die das Schriftgut des Landes sammelt. Das PEG verpflichtet
die Herausgeber eines Landes, eine bestimmte Anzahl jedes Print- und
Digitalmediums mit Bezug zum jeweiligen Land unentgeltlich an die Bibliothek
mit Pflichtexemplarrecht abzugeben. In Deutschland werden diese Dokumente
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