Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

3.Maschinerie des Zivilprozesses Nach Franz Kleins Auffassung bildete der von ihm geschaffene Zivil- prozess, wie er in der österreichischen Zivilprozessordnung von 1895 statuiert wurde, einen Gesamtmechanismus. «Prozeß ist Mechanik»121, wie er niederschrieb.122Vielleicht knüpfte Klein hierbei an das berühmte Gleichnis des Zivilprozesses als (beschädigtes, zum Weiterlaufen immer wieder starkes Schütteln von aussen erforderndes) Uhrwerk an,123 wel- ches sein Lehrer124,Förderer125und Wegbereiter126in rechtlich-sozialpo- litischen Belangen Anton Menger127(1841–1906) geprägt hatte.128Das Gleichnis des Gesamtmechanismus, sozusagen der 
Maschinerie des Zivilprozesses, veranschaulicht mehrere Aspekte, die in Kleins Schriften ständig aufscheinen: Indem er die Institution des Zivilprozesses gesamthaft als Maschi- nerie ansah, zeigte Klein, dass er den neuen österreichischen Zivilprozess als ein 
System gebildet hatte. Dieses System war geprägt und seine Gestaltung bestimmt von den «gleichen Grundgedanken»129,und dies durchgehend bis in die einzelnen Zahnräder bzw. Regelungen hinein.130 Die Institution des Zivilprozesses, seine dogmatische Konstruktion, setzte sich aus einem Räderwerk von verschiedenen Mechanismen (Vor- schriften) zusammen, die letztlich alle gemeinsam einem Endzweck und weiteren besonderen Zwecken131 dienten. Einige der Mechanismen dien- 99 
II. Auffassung Kleins 121Klein, Zeit- und Geistesströmungen, S.3. 122Zur Metapher der Mechanismen siehe unten unter §  4/I./18./a). 123Siehe Stampfer, S.75f.Fn. 29 m. N., der das Gleichnis im Wortlaut zitiert. 124Dölemeyer, S.435. 125Franz Klein wurde auf Antrag Anton Mengers hin zum ausserordentlichen Profes- sor an der Universität Wien berufen (Sperl, S.408). 126Während Anton Menger ideologisch und davon abgeleitet auch rechtlich eine radi- kal sozialistische Position einnahm, war Franz Klein, wenngleich von Menger beeinflusst, dagegen überaus gemässigt in den sozialen Zielen des neuen Zivilpro- zesses und durchaus zu ideologischen Zugeständnissen an Recht und Dogmatik bereit; vgl. Dahlmanns, S.2738–2740 m. w. H. 127Für Biographisches siehe Dölemeyer, S.434–436; siehe auch Hofer, S.134–141. 128Zu den Lehrern, Vorbildern und geistigen Wegbereitern Franz Kleins, namentlich zu Anton Menger, siehe oben unter §  3/I./2./b) m. w. N. 129Klein, Zivilprozeß, S.2. 130Vgl. Klein, Zivilprozeß, S.2. 131Zu den zivilprozessualen Zwecken gemäss Klein siehe sogleich unter §  3/III.
	        

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