Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Klein sprach vom Zivilprozess häufig allegorisch als von einer Maschinerie (3.): Die Zivilprozessordnung war in seinen Augen eine Maschine, zusammengebaut aus Vorschriften als deren einzelne Mecha- nismen, und musste vom Gericht und von den Parteien gesteuert wer- den, um das Produkt eines Urteils und des Rechtsschutzes hervorzu- bringen. 1.Gesellschaftliche Bedeutung Die gesellschaftliche Bedeutung des Zivilprozesses ergab sich für Klein aus einer gesamtgesellschaftliche Sicht [a)] auf die Gesamtheit aller Zivil- prozesse. Die fehlende wirtschaftliche Produktivität des Zivilprozesses [b)] sowie die soziale Schädlichkeit [c)] der Streitigkeiten, die auf dem Wege des Zivilprozesses behoben werden sollten, zogen laut Klein eine gesellschaftliche Verantwortlichkeit des Zivilprozesses nach sich. a)Gesamtgesellschaftliche Sicht Da der Zivilprozess «eine 
Staatsanstalt, ein Bestandteil der Rechtsord- nung»88,ist, orientieren sich laut Klein seine Zwecke an der Auffassung und Sichtweise, die der jeweilige Staat zur jeweiligen Zeit einnimmt und pflegt. Franz Klein unterschied im Grundsatz drei solche mögliche Sichtweisen, die sich auch in der Gestaltung des Zivilprozesses nieder- schlagen: diejenige «der herrschenden Gewalt»89,diejenige «der einzel- nen dem Staate angehörigen Personen»90 sowie diejenige «der Gesamt- heit, der Gesellschaft»91. Den neuen österreichischen Zivilprozess nannte Klein insofern ein «Kind seiner Zeit»92,als für ihn die drittge- nannte, nämlich die gesellschaftliche Sicht massgebend wurde, «für welche der Gedanke einer Einordnung der persönlichen Inte- ressen in die Interessen des Gemeinwohls und die Erklärung der individuellen Vorgänge aus dem gesellschaftlichen Untergrunde 92§ 
3 Zivilprozess Kleins 88Klein, Zivilprozeß, S.186, Hervorhebung E. S., vgl. S.202. 89Klein, Zivilprozeß, S.187. 90Klein, Zivilprozeß, S.187. 91Klein, Zivilprozeß, S.187 mit Beispielen sowie m. w. H. 92Klein, Zivilprozeß, S.187.
	        

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