Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

d)Die Schöpfung Franz Kleins Die Entstehung und der unmittelbare Gesetzwerdungsprozess des österreichischen Zivilverfahrens von 1895, namentlich der österrei- chischen Zivilprozessordnung, zeichnen sich in Anbetracht des Gesag- ten durch folgende Besonderheit aus: «Selten spiegelt noch ein modernes Gesetzeswerk – höchstens das schweizerische [Zivilgesetzbuch {Eugen Hubers, E. S.}] – Persönlichkeit und Kunst seines Autors so sprechend wider, wie der Zivilprozeß Franz Kleins.»81Hieraus ergeben sich hand- feste Folgen für jeden, der sich mit der österreichischen Zivilprozess- ordnung und ihrer Entstehung beschäftigt. Denn die Entwürfe sind ein «persönliches Werk Kleins. Sie haben bei ihrer parlamentarischen Behandlung gewisse Veränderungen erfahren, ohne aber dadurch 
ihr Wesen irgendwie zu verändern. Klein ist daher als der 
Schöpfer des Zivil- prozesses anzusprechen.»82Von vielen anderen Erlassen, ja vom gewöhn- lichen Fall der Gesetzesentstehung in der Moderne, heben sich die öster- reichische Zivilverfahrensreform und für die vorliegende Untersuchung insbesondere die Zivilprozessordnung von 1895 ab. Sie ist nämlich nicht nur ein persönliches, dazumal überaus fortschrittliches und rückbli- ckend äusserst erfolgreiches83 Gesetzeswerk eines Einzelnen. Sie ist darüber hinaus auch von ihrem ursprünglichen Entwurf, wie ihn Klein erstellte, bis hin zur endgültigen, in Kraft tretenden Urfassung vom par- lamentarischen Prozess keineswegs umgeworfen oder entstellt worden, sei es infolge des Beratungsgesetzes oder anderer mit ihm zusammen- spielender Gründe. Zwar wurden Änderungen vorgenommen, doch nur leichte und unwesentliche.84 Das belegt auch der Vortrag des Justiz- ministers von Krall an Kaiser Franz Joseph I., in welchem er diejenigen 90§ 
3 Zivilprozess Kleins ordnung sind der Vortrag Schönborn 1893 sowie der Vortrag Krall 1895; zu beiden siehe Quellen- und Materialienverzeichnis unter II./1. 81Esser, S.35. Ebenso: Schima, S.258; Stampfer, S.69f. 82Leonhard, S.151, Hervorhebungen E. S.Derselben Meinung: Lewisch, Klein, S.367; Schoibl, Entwicklung, S.53; Stampfer, S.69–71 m. w. N.; Ballon, Verfahrensdauer, S.2. Grundsätzlich zustimmende, jedoch leicht einschränkende Meinungen: Walker, Vergleich, S.354, einschränkend auf S.267; Vierhaus, Abgeordnetenhause, S.553, in Verbindung mit Vierhaus, Herrenhause, S.361, hier einschränkend; Schoibl, Ent- wicklung, S.50; Oberhammer/Domej, Germany, S.121. 83Siehe beispielsweise Leonhard, S.152–257; Kralik, S.95; Rechberger/Klicka, S.234. 84Vgl. Sprung, Grundlagen, S.381.
	        

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