Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

alle von Klein, mögen die Entwürfe und besonderen Verfahren als Vor- läufer ihm auch überaus nützliche Erfahrungen69 geliefert haben. Die unmittelbaren Reaktionen auf die Klein’schen Entwürfe waren geteilt. Klein erntete von Wissenschaftlern in Österreich und aus dem Ausland für sie sowohl Lob und Bewunderung als auch Kritik und Ablehnung.70 c)Beratungsgesetz und Parlament Den Klein’schen Entwürfen zur Jurisdiktionsnorm, zur Zivilprozess- ordnung und zur Exekutionsordnung widerfuhr in einer Kommission eine Vorprüfung ohne grosse Änderungen und sie gelangten am 20. März 1893 mit den zugehörigen erläuternden Bemerkungen, ebenfalls von Klein verfasst, ins Abgeordnetenhaus.71 Das damalige österreichische Parlament, der sogenannte Reichsrat, setzte sich aus zwei Kammern bzw. Häusern zusammen, nämlich 
dem Abgeordnetenhaus und dem 
Herrenhaus. Zumal bereits einige Reform- entwürfe des Zivilverfahrens am parlamentarischen Widerstand geschei- tert waren, beschloss man für die Klein’schen Entwürfe ein 
spezielles Beratungsgesetz (vom 5. Dezember 1894) der beiden Kammern, um ein allein politisch motiviertes Scheitern der Entwürfe diesmal zu vermei- den. Für jede der beiden Kammern wurde ein besonderes Gremium geschaffen, welches sich anstelle der gesamten Kammer mit den Ent- würfen inhaltlich auseinandersetzen und sie beraten sollte: für das Her- renhaus die 
Permanenzkommission, für das Abgeordnetenhaus der 
Per- manenzausschuss. Aus ihnen bildete sich sodann eine 
gemeinsame Kon- ferenz, die (ohne Einbezug der Kammern) gemeinsame Beschlüsse fassen und schliesslich einen Gesamtbericht liefern sollte. Anträge auf Änderungen und Zusätze betreffend die Entwürfe konnten von den Abgeordneten nur solange eingebracht werden, wie die Permanenzgre- mien tagten; nachgängig zu den gemeinsamen Beschlüssen und zur Erstellung des gemeinsamen Abschlussberichts waren keine Anträge mehr zulässig. In den Kammern erfolgte darauf über diese Beschlüsse 88§ 
3 Zivilprozess Kleins 69Vgl. Sachers, S.214f.; Schoibl, Entwicklung, S.53. 70Vgl. Sperl, S.413f.m. w. H. 71Leonhard, S.134 m. w. H.; Dahlmanns, S.2732; ebenso schon Klein, Zivilprozeß, S.47f.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.