Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

b)Die Klein’schen Entwürfe Gegenüber den vorangegangenen Reformentwürfen, die sich stark an deutsche Vorbilder gehalten hatten,59 entwarf Klein ein originelles und eigenständiges zivilprozessuales Konzept, womit er einen spezifisch österreichischen Zivilprozess – wenn auch natürlich nicht als «originäre Schöpfung»60 aus dem Nichts – erschuf und zusammenstellte. Mitunter boten sich einzelne Bausteine zur Übernahme an, falls und insofern sie sich in das System übernehmen liessen:61 «Diese aus anderen Gesetzen herangezogenen Bestandteile ver- band Klein in derart geistvoller und eigenartiger Weise, daß seine Entwürfe, ohne ei[n] Mosaik aus übernommenen Rechtssätzen zu sein, dennoch ein eigenes – sein eigenes – Geisteswerk geworden sind und zu einem Prozesse geführt haben, der in seinen leitenden Grundsätzen ganz anders ist als seine Vorläufer. Bewußtes und gewolltes Abgehen von diesen zeigt sich Schritt für Schritt.»62 Es war mithin ein «einheitlicher, eigener Guß»63,den Klein aus- und erarbeitete, wobei er auf zahlreiche geistige Wegbereiter und Vorgänger64 zurückgriff. Eklektische65 Übernahmen aus vorangehenden Entwürfen und einzelnen Verfahrensgesetzen der besonderen Verfahrensarten ver- mögen diese Eigenständigkeit nicht zu schmälern.66 Die Struktur und die Praktikabilität,67 der «rechtspolitisch[e] Fortschritt [... betreffend] die theoretischen Grundlagen, das Prozeßverständnis»68 stammten letztlich 87 
I. Historischer Hintergrund 59Sprung, Grundlagen, S.390f.; als Ausnahme hiervon nennt Sprung, Grundlagen, S.391 m. w. H., das österreichische Bagatellverfahren von 1873. 60Leonhard, S.133. 61Vgl. Sprung, Grundlagen, S.382; Sprung, Zielsetzungen, S.338. 62Sperl, S.417. Vgl. Böhm, Justizgesetze, S.61. 63Esser, S.35. 64Siehe zusammenfassend Stampfer, S.84–89. – Zu Anton Menger siehe Sprung, Ziel- setzungen, S.337 und vor allem S.341f.; Schoibl, Prozeß, S.293; Schoibl, Entwick- lung, S.46f.und S.50; Stampfer, S.73f., 75f.und S.78; Mayr, Praxiszeit, S.270f. und S.282; Wesel, S.496f.– Zu Emil Steinbach siehe Sprung, Zielsetzungen, S.342f.; Stampfer, S.76f.– Zu Franz Zeiller siehe Sprung, Grundlagen, S.388–390; Schoibl, Entwicklung, S.52f.; Stampfer, S.78. 65Schima, S.251. 66Vgl. Sperl, S.416f.m. w. H.; Böhm, Justizgesetze, S.60f.m. w. H. Siehe Fasching, Weiterentwicklung, S.101f. 67Leonhard, S.133. 68Böhm, Justizgesetze, S.61.
	        

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