Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Quellen- und Materialienverzeichnis I.LIECHTENSTEIN Dokumente im Sinne von Quellen und Materialien aus dem liechtensteinischen Landesar- chiv werden in den Fussnoten folgendermassen zitiert: (1) Kennung des Landesarchivs «LI LA»; (2) Signatur des Faszikels mit Jahr und gegebenenfalls Nummer; (3) allenfalls eine hier kursiv gesetzte Bezeichnung aus dem Titel; (4) allenfalls Datierung; (5) zitierte(n) Seite(n), sowohl wie im Original numeriert als auch in Klammern, falls abweichend, wie sie relativ zur Gesamtseitenzahl des Dokuments gezählt werden; bei einseitigen Dokumenten entfällt eine Seitenangabe. Im vorliegenden Verzeichnis wird am Schluss in Klammern jeweils angegeben, ob es sich um eine Handschrift (Hs.), eine Schreibmaschinenabschrift (Sa.), einen Frakturdruck (Fd.) oder einen Antiquadruck (Ad.) handelt. Bei Veröffentlichung eines Dokuments in mehre- ren dieser Formen wird der Ad. dem Fd., der Fd. der Sa. usw. vorgezogen. 1. Historische Rechtsquellen Historische Rechtsquellen sind Erlasse, welche vor 1863 und mithin nicht im seither erscheinenden amtlichen liechtensteinischen Landesgesetzblatt (LGBl.) ausgegeben wur- den. Die historischen Rechtsquellen sind online in Transliteration unter <http://www.e- archiv.li/> abrufbar. Die Zitierung in den Fussnoten erfolgt gemäss jeweiligem Zitierver- merk. LI LA DS 100/1781/01: Allgemeine Gerichtsordnung für Böheim, Mähren, Schlesien, Oesterreich ob und unter der Ennß, Steyermarkt, Kärnten, Krain, Görz, Gradiska, Triest, Tyrol und die Vorlanden vom 1. Mai 1781 Wien. (Ad.; 76 S.) Zitiert: §/§§ [...] FL-AGO LI LA RB G1 1812: [Fürstliche Verordnung betreffend die Einführung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, der allgemeinen österreichischen Gerichtsordnung und des österreichischen Gesetzbuches über Verbrechen und schwere Polizeiübertretungen vom 18. Februar 1812]. (Ad.; 1 S.) Zitiert: fürstliche Verordnung vom 18. Februar 1812 LI LA SgRV 1818: [Landständische] Verfassung vom 9. November 1818 (Ad.; 5 S.) Zitiert: § [...] landständische Verfassung 1818557
	        

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