Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

3.Erkenntnisinteresse Ehe der Gesetzgeber infolge von prozessualen Missständen vorschnell zu einer Novellierung greift, sollte sinnvollerweise geprüft werden, ob die bestehende Zivilprozessordnung und die ihr zugrundeliegenden Prinzipien auch gänzlich so verwirklicht werden, wie es vom histori- schen Gesetzgeber beabsichtigt und ursprünglich konzipiert war. Dieser Überlegung gilt es gerade bei prozessökonomischen Missständen zu fol- gen. Die vorliegende Untersuchung bezweckt demzufolge, ein 
histori- sches Verständnis der Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivil- prozessordnung von 1912 zu erarbeiten. Im Falle der liechtensteinischen Zivilprozessordnung bedeutet das, die rezipierte österreichische Zivilprozessordnung von 1895 und das Schrifttum ihres Schöpfers, Franz Kleins, heranzuziehen, um 
diejenigen prozessökonomischen Fundamente freizulegen, auf denen die liechten- steinische Zivilprozessordnung ruht. Eine solche Freilegung der pro- zessökonomischen Fundamente muss allen anderen Überlegungen zur Prozessökonomie vorangehen. Denn andernfalls läuft man Gefahr, den prozessökonomischen Blick allzu punktuell und ahistorisch einzuengen, unbeabsichtigt von verschiedenen Prozessökonomien und somit anei- nander vorbei zu sprechen oder als prozessökonomisierend einzufor- dern, was bereits in der Zivilprozessordnung vorliegt oder aus Gründen der Systemwidrigkeit absichtlich fehlt. Die vorliegende Arbeit will daher, 
rechtshistorisch und kompilato- risch vorgehend, aus dem Schrifttum Franz Kleins zum Zivilprozess und den Materialien und Quellen der Entstehung der österreichischen Zivil- prozessordnung von 1895 die prozessökonomische Konzeption des Zivilprozesses herausarbeiten, welche in der liechtensteinischen Zivil- prozessordnung von 1912 rezipiert wurde und ihr bis heute inhärent ist. Der Wert dieses Vorgehens liegt nicht nur darin, dass eine übersichtliche Kompilation der genannten, älteren und daher nicht überall mehr greif- baren Schriften aus prozessökonomischem Blickwinkel erstellt wird. Darüber hinaus bildet eine solche Rückbesinnung auf die rezipierten prozessökonomischen Grundgedanken in der liechtensteinischen Zivil- prozessordnung und die historische prozessökonomische Bestandesauf- nahme den Ausgangspunkt für alle 
prozessökonomischen Überlegungen de lege ferenda. Denn nur auf rechtshistorisch vergleichendem Weg kann letztlich geprüft werden, ob prozessökonomische Mängel tatsäch- 55 
II. Zielsetzung
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.