aa) Bejahendenfalls: Welche rechtspolitischen Gründe der Prozess- ökonomie nennen die Materialien und Franz Kleins Werke? Womit hängt die Vorschrift gemäss damaliger Entstehung zusammen? Was bedeutet das für eine diesbezügliche Änderung de lege ferenda? bb)Verneinendenfalls: Wurde der betreffende prozessökonomische Punkt
überhaupt jemals bereits erwogen? Wenn ja: wo, inwie- fern und in welchen Zusammenhängen, die bei einer Änderung de lege ferenda berücksichtigt werden müssten? 2.Vergleich: Inwiefern sind neue Verhältnisse seit Entstehung der betreffenden Vorschrift eingetreten, die eine Änderung de lege ferenda prozessökonomisch erfordern und rechtfertigen? 3.Prognose: Wie wird sich die beabsichtigte prozessökonomische Änderung voraussichtlich auswirken? Wie kann sie mit den pro- zessökonomischen Mechanismen der liechtensteinischen Zivilpro- zessordnung und dem zugrundeliegenden prozessökonomischen Konzept Franz Kleins in Einklang gebracht werden? In den Fällen a), aa) oder gegebenenfalls bei bb) können die prozessöko- nomischen Erwägungen Walkers, Kleins oder der damaligen Gremien aus rechtshistorischer Sicht als Würdigungen, Erfahrungen und Erklä- rungen dienen. Sie können aktuelle prozessökonomische Positionen untermauern oder infrage stellen. Jedenfalls kann dadurch geklärt wer- den, weshalb eine prozessökonomische Vorschrift so geschaffen wurde, wie sie geschaffen wurde und wie sie uns heute vorliegt. 538§
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