Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

heit erforscht werden und Gründlichkeit des Verfahrens herrschen sollte; dass prozessökonomische Vorschriften bzw. Mechanismen zweckmässig, ausgewogen in der Relation von Aufwand und Ertrag und möglichst einfach sein mussten; dass die Akteure des Zivilprozesses sich die anfallende Arbeit untereinander sinnvoll teilten; und dass die pro- zessökonomischen Mechanismen insgesamt in einem systematischen Ganzen zusammenwirkten, dennoch flexibel miteinander kombinierbar waren und genügend Anpassungsvermögen für den konkreten Zivilpro- zess aufwiesen.6 Die auf der Zivilprozessordnung beruhende 
Verwirkli- chung der Prozessökonomie in der Praxis richtete Klein nach folgenden prozessökonomischen Leitgedanken aus:7 Jeder prozessökonomische Mechanismus musste praktikabel sein, den Umgang der Praxis mit ihm einkalkulieren und die Rechtswirklichkeit berücksichtigen. Unvermeid- licher prozessökonomischer Missbrauch in praxi sollte als Leitlinie de lege ferenda zu dessen Beseitigung dienen. Somit bildeten auch die pro- zessökonomischen Missstände des früheren Zivilprozesses eine ständige, zu korrigierende prozessökonomische Kontrastfolie des neuen Zivilpro- zesses. Und was die Quantifizier- und Messbarkeit der Prozessökono- mie betraf, warnte Klein davor, sie auf (wenn überhaupt vorhandene) empirische Daten zu reduzieren. (3) Zwar hatte Klein seine prozessökonomischen Leitgedanken nicht ausdrücklich zu einem Konzept ausformuliert oder zusammenge- stellt. Seine prozessökonomischen Ausführungen waren über seine Werke verteilt. Doch zusammengenommen ergeben sie in einer Gesamt- schau sehr wohl ein systematisches und stimmiges Konzept der Pro- zessökonomie, welchem Klein in seinem zivilprozessualen Wirken folgte.8 Ergänzt man dieses prozessökonomische Konzept um all die weiteren prozessökonomischen Überlegungen Kleins, wie sie sich oben herausgestellt haben, lässt sich ein 
vierstufiges prozessökonomisches Gesamtkonzept Franz Kleins gewinnen, nach dem er in der österrei- chischen Zivilprozessordnung von 1895 vorging: 532§ 
14 Thesen 6Siehe oben unter §  9/III./3. 7Siehe oben unter §  9/III./4. 8Siehe oben unter §  9/III./5.
	        

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