nige Erscheinung, in der sie grundsätzlich bis heute noch vorliegt. So bezweckte das Vermittlerämtergesetz von 1915 die Entlastung des Land- gerichts von unnötigen, weil vermittelbaren Streitigkeiten.57 Die neue Landesverfassung von 1921 und das darauf fussende Gerichts-Organisa- tionsgesetz von 1922 schufen erstmals einen gänzlich inländischen Instanzenzug und gewährleisteten damit ein durchgängig mündliches und öffentliches Verfahren sowie insgesamt einen raschen Zivilprozess.58 Das Nachtragsgesetz von 1924 zum liechtensteinischen Zivilverfahren erlaubte die volle Berufung und beseitigte die Eventualmaxime zwischen erster und zweiter Instanz.59529
II. Ausgestaltung 57Siehe oben unter § 10/I. 58Siehe oben unter § 11/I. 59Siehe oben unter § 11/II.