Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

(4) Anknüpfend an die vorangehenden Ereignisse, erarbeitete 
ab 1909 Gustav Walker im offiziellen Auftrag unter Rezeption der entspre- chenden österreichischen Erlasse ein neues liechtensteinisches Zivilver- fahren, so dass 
1911 die 
Walker’schen Entwürfe einer liechtensteinischen Zivilprozessordnung, Jurisdiktionsnorm und eines zugehörigen Einfüh- rungsgesetzes im Landtag eingebracht werden konnten. Sie bildeten die Grundlage für alle weiteren (sie nur geringfügig ändernden) Beratungen und wurden schliesslich grösstenteils und in allem Wesentlichen zum in Kraft tretenden Gesetzeswortlaut. Walker rezipierte im Entwurf der liechtensteinischen Zivilprozessordnung grundsätzlich das bezirksge- richtliche Verfahren der österreichischen Zivilprozessordnung von 1895, weil am Vaduzer Landgericht nur ein einziger Landrichter amtierte. Walker rezipierte mithin auch die bezirksgerichtlichen prozessökonomi- schen Mechanismen: fehlender Anwaltszwang; Protokollierung statt Schriftsätze; erste Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung; verstärkte gerichtliche Prozessleitung. Dabei griff Walker die rechtspolitische Bedeutung der Prozessökonomie, wie Franz Klein sie veranschlagt hatte, für den liechtensteinischen Zivilprozess vollumfänglich auf. An den nötigen Stellen passte Walker die Rezeptionsvorlage an die liechtenstei- nischen Verhältnisse an, wovon auch prozessökonomische Mechanis- men und besonders der Rechtsmittelzug betroffen waren. Flankierende faktische Massnahmen der Prozessökonomie regte Walker nicht an.49 (5) Die Walker’schen Entwürfe durchliefen daraufhin 
etliche Bera- tungen vor verschiedenen Gremien. Prozessökonomische Kritikpunkte und Erörterungen wurden in der Erstberatung am fürstlichen Appellati- onsgericht50,in der ordentlichen Vorberatung in der Kommission und in der Erstberatung im Landtag51 sowie im Gutachten Martin Hämmerles52 aufgeworfen. Schliesslich resümierte der Bericht der zweiten Siebner- kommission die prozessökonomischen Punkte, wog sie ab und stellte entsprechende Anträge; diese fanden allesamt die Zustimmung des liech- tensteinischen Landtages.53 Aus prozessökonomischer Sicht wurden 526§ 
13 Erkenntnisse 49Zum vorangehenden Absatz siehe oben unter §  8/I. 50Siehe oben unter §  8/II. 51Siehe oben unter §  8/III. 52Siehe oben unter §  8/IV. 53Siehe oben unter §  8/V.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.