(6) Analysiert man eine repräsentative Auswahl an auffälligen prozess- ökonomischen Vorschriften der österreichischen Zivilprozessordnung von 1895, stellt sich heraus, dass sie sich aus typischen
prozessökonomi- schen Elementen34,das heisst einzelnen Bestandteilen oder Bauteilen wie gewissen Tatbestandselementen, Rechtsfolgen, Formulierungen oder dergleichen zusammensetzten. Das häufigste Element war die ausdrück- liche Anhaltung und Ermahnung zur Prozessökonomie, um sie im kon- kreten Zivilprozess zu realisieren. Häufig trat als Element die Schaffung eines gerichtlichen Handlungsspielraums auf, der durch die Formulie- rung «auf Antrag oder von Amtes wegen», durch eingeräumtes gericht- liches Ermessen oder mittels gerichtlicher Beschlüsse ohne Anfech- tungsmöglichkeit bewerkstelligt wurde. Dadurch sollten prozessökono- mische Verstösse verhindert werden. Häufig waren auch Sanktionen gegen eingetretene, drohende oder beabsichtigte prozessökonomische Verstösse vorgesehen, die eine Haftung und/oder Strafe nach sich zogen. Diesfalls wurden die nachteiligen Folgen der realiter (bzw. so gut wie) verletzten Prozessökonomie ausgeglichen. Fristen waren wider Erwar- ten keine besonders häufigen prozessökonomischen Elemente.35 (7) Zusätzlich zur neuen Verfahrensordnung der österreichischen Zivilprozessordnung von 1895 liess Franz Klein flankierende
faktische und gerichtsorganisatorische Massnahmen zwecks Prozessökonomie ergreifen, so dass die Zivilverfahrensreform zu einer umfassenden Jus- tizreform wurde. Solche faktischen Massnahmen sollten gewährleisten, dass der neue prozessökonomische Zivilprozess wie vorgesehen in der forensischen Praxis verwirklicht werden würde. Deshalb wurden Schriftsatzvorlagen und -muster geschaffen, Ausbildungen durchge- führt, eine offizielle Fragenbeantwortung angeboten, gerichtsorganisa- torische Neuerungen eingeführt, ein Prozessregister angelegt und an die Richterschaft appelliert.36 (8) Bei einer
Rezeption der Prozessökonomie der österreichischen Zivilprozessordnung von 1895 – wie sie in der liechtensteinischen Zivil- prozessordnung von 1912 später geschehen sollte – forderte Klein anstelle einer unbedachten und unveränderten Übernahme zweierlei: 523
I. Rezeptionsvorlage 34Siehe oben unter § 1/II./2./b)/dd) und § 4/III./1. 35Zum vorangehenden Absatz siehe oben unter § 4/III./2. und 3. 36Siehe oben unter § 4/IV.