Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Rechtsmittelinstanzen zu betrachten, liegt eine chronologische Gliede- rung nahe. 
Oder die prozessökonomischen Mechanismen können nach ihren 
vorwiegenden Zielen innerhalb der Prozessökonomie, das heisst nach Raschheit, Billigkeit oder Effizienz aufgeteilt und nebeneinander- gestellt werden, wobei auch diesfalls Unschärfen bestehen, weil diese Einzelziele ineinandergreifen und kombiniert auftreten. Dennoch kann eine solche Gliederung nach überwiegenden Zielen ratsam sein, falls innerhalb eines bestimmten Kreises an prozessökonomischen Mechanis- men ermittelt werden soll, ob und inwiefern gewisse prozessökonomi- sche Ziele in erster Linie verfolgt werden. Gerade für einen Vergleich des ordentlichen Verfahrens mit besonderen (namentlich prozessökonomi- schen) Verfahrensarten kann eine gegenüberstellende Übersicht der nach vorherrschenden Zielen geordneten prozessökonomischen Mechanis- men aufschlussreich 
sein. ee)Rechtsetzung und Rechtsanwendung Bei allen prozessökonomischen Betrachtungen muss die grundlegende Dichotomie im Recht berücksichtigt werden, nämlich die Unterschei- dung und Wechselwirkung zwischen 
Rechtsetzung und Rechtsanwen- dung. Mit anderen Worten: Einerseits geht es um die Theorie und ande- rerseits die Praxis der Prozessökonomie, welch letztere bei allen Mass- nahmen und Mechanismen darüber entscheidet, inwiefern sie in praxi verwirklicht werden und sich bei der Handhabung bewähren. Somit handelt es sich bei der Prozessökonomie um ein praktisches Phänomen, weil sie letztlich im einzelnen, realen Zivilprozess verwirklicht werden soll, und so umfasst ihre Theorie immer auch bereits ganz besonders praktische Erwägungen.92 Zur Trennung zwischen Rechtsetzung und Rechtsanwendung gehört auch die grundlegende Unterscheidung der 
Adressaten der Pro- zessökonomie. Sie richtet sich einerseits an den Gesetzgeber und dessen Gestaltung der Verfahrensordnung. Andererseits richtet sie sich an die rechtsanwendenden und übrigen Akteure im Zivilprozess, das heisst die Gerichte, die Parteien und ihre Vertreter sowie allfällige weitere im Zivilprozess involvierte Stellen und Personen.53 
II. Zielsetzung 92Siehe unten unter §  2/I./2.
	        

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